1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zeichen

  • Der Verein führt den Namen "Thelema Society". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach Eintragung lautet der Name "Thelema Society e.V.".
  • Der Verein hat seinen Sitz in 29468 Bergen/Dumme, Breite Str. 65.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
  • Das Zeichen der TS ist die Triade im Dreieck von einem Kreis umgeben.

2. Zweck und Aufgaben

  • Die Thelema-Society ist eine Gemeinschaft, deren Ziel es ist, eine thelemische Lebensform, d.h. einen zeitgemäßen und ganzheitlichen Lebensstil für ein sinnvolles Leben zu entwickeln, zu praktizieren und zu verbreiten.
     
  • Die Mission der Thelema-Society lautet „Wir sorgen dafür, dass Menschen über sich hinaus gehen“.

    Der Kern der thelemischen Lebensauffassung ist, dass jeder Mensch einzigartig ist und sein Leben selbstverantwortlich nach eigenem Willen gestaltet, soweit dies in Einklang mit seinen Mitmenschen geschieht. Das Ziel ist ein glückliches Leben nach seinem eigenen Willen und in Einklang mit den Mitmenschen zu erschaffen und zu leben. Dabei darf er sich gerne fordern, Neues lernen und sein Verhalten im Laufe der Zeit verändern, wenn er das will.
     
  • Zur Erreichung des Zwecks
    • ... werden relevante Forschungen durchgeführt und ein breites Informationsspektrum angeboten. Das geschieht z. B. durch: Informationsseiten und Communities im Internet, fachspezifische Publikationen, Seminare und Workshops für Mitglieder und Interessierte.
    • ... werden die Kommunikation und der Austausch der Mitglieder untereinander sowie mit anderen Gruppen und Organisationen gefördert. Dies geschieht durch Organisation von Festen, Treffen und Kooperationsveranstaltungen mit anderen Personen und Institutionen sowohl national als auch international.
    • ... wird eine angemessene Umgebung geschaffen, die unser Ziel unterstützen. Zum Beispiel werden Orte & Räume für Treffen und Veranstaltungen zur Verfügung gestellt und regelmäßig gepflegt und instandgehalten.
       
  • Unser Ehrenkodex beinhaltet, dass wir die Intimsphäre und individuelle Persönlichkeit (unserer Mitglieder), unabhängig von ihrer sozialen, ethischen und kulturellen Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischen Überzeugungen, sexuellen Orientierung sowie ihres Alters und Geschlechts respektieren. Abwertendes sexistisches, rassistisches, diskriminierendes und gewalttätiges verbales und nonverbales Verhalten tolerieren wir nicht.

Wir haben uns auf folgende Spielregeln untereinander geeinigt:

  • Verständigung - keine Gewalt (Zwang ist strukturelle Gewalt).
  • Ehrung - keine Herabwürdigung.
  • Wahrhaftigkeit - keine Täuschung.
  • Das Ziel ist Vollendung (Integrität eines Menschen).

Für weitere Werte des Vereins, siehe Anhang: Die Werte der Thelema-Society

3. Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
     
  • Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und die Art der Mitgliedschaft nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  • Die Mitgliedschaft des Vereins besteht aus Einfachen Mitgliedern (openTHELEMA) und Voll-Mitgliedern.
  • Einfaches Mitglied kann jede Person werden, welche die Werte und Mission der Thelema-Society verstanden hat, ausdrücklich anerkannt hat und die Thelema Society nach ihren Möglichkeiten durch regelmäßige Beiträge (viertel- halbjährlich oder jährlich) unterstützt.
     
  • Voll-Mitglied
    Voll-Mitglieder sind Mitglieder, welche die thelemische Lebenspraxis als primäres Lebensziel anstreben. Sie übernehmen wichtige Aufgaben des Vereins und stellen passende Angebote für die einfachen Mitglieder zur Verfügung. Über die Aufnahme als Voll-Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
  • Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung (Kündigung) gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung wird mit dem ersten des folgenden Monats wirksam, wenn sie bis spätestens zum 15ten des Vormonats beim Vorstand eingegangen ist, ansonsten zum ersten des übernächsten Monats.
     
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen und in dieser Mahnung die Streichung angekündigt worden ist.
     
  • Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    - Was ein wichtiger Grund ist entscheidet der Vorstand.
    - Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
    - Der Beschluss des Vorstandes kann dem Mitglied schriftlich oder mündlich zukommen.

5. Mitgliedsbeiträge

  • Von jedem Mitglied können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliedsversammlung festgesetzt. Es ist zulässig, dass für die verschiedenen Arten der Mitgliedschaft unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden.
  • Der Vorstand kann auf Antrag in besonderen Fällen Monatsbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

6. Rechte der Mitglieder

  • Alle Voll-Mitglieder sind berechtigt, an Vereinsveranstaltungen (Seminare, Forschungen, Schulungen etc.) kostenlos oder zum Selbstkostenpreis teilzunehmen. Darüber hinaus erhalten alle Mitglieder Forschungsmaterial (Lehrhefte, Schriften, Internetzugänge) vom Verein ebenfalls kostenlos oder zum Selbstkostenpreis.
     
  • Für Einfache Mitglieder (openTHELEMA) werden von den Voll-Mitgliedern regelmäßige Angebote zur Verfügung gestellt und Veranstaltungen organisiert. Auch können die Einfachen Mitglieder selbst lokale Vereinsveranstaltungen organisieren, soweit dies im Einverständnis des Vorstands geschieht. Ein aktiver Austausch und Mitgestaltung an dem Ausbau der openTHELEMA ist explizit erwünscht.

7. Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung der Voll-Mitglieder.

8. Der Vorstand

  • Der gesetzliche Vorstand des Vereins besteht aus 3 Personen, die aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zu wählen sind. Mindestens eine Person aus dem Vorstand soll eine Frau sein.
  • Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt.
  • Sie bleiben bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt.
  •  Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
  • Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und sorgt für den Vollzug ihrer Beschlüsse.
  • Er stellt den Haushaltsplan auf und legt diesen der Mitgliederversammlung vor. Er hat die Kompetenz und die Verantwortung für den Einsatz der finanziellen Mittel.
  • Er entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern und den Ausschluss von Mitgliedern, wenn sie wegen eines vorsätzlichen groben Verstoßes gegen die Vereinssatzung bzw. gegen die Interessen des Vereins gehandelt haben.
  • Er erstellt einen jährlichen Rechenschaftsbericht, den er der Mitgliederversammlung vorträgt.
  • Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

9. Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Ihre Aufgaben bestehen weiterhin in:
    • der Entlastung des Vorstandes
    • der Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
    • der Wahl der Kassenprüfer/innen,
    • der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    • der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • sowie weiteren Aufgaben nur soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz zwingend ergeben.
  • Zur Mitgliederversammlung sind nur die Voll-Mitglieder zugelassen.
  • Voll-Mitglieder sind mitsprache-, antrags- und stimmberechtigt.
  • Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  • Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet die Mitgliederversammlung statt. Es wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor Mitgliederversammlung schriftlich zugeleitet werden.
  • Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet war.
     
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
     
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 70% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte diese Quote auch bei einem wiederholten Versuch nicht erreicht werden, ist eine neue Mitgliederversammlung anzuberaumen, bei welcher die Anwesenheit von 50% der stimmberechtigten Mitglieder zur Beschlussfähigkeit ausreicht, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
     
  • Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Abstimmungen die qualifizierte Mehrheit (2/3) der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
     
  • Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen, der die Beschlüsse protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
     
  • Sollte bei den Wahlen zu Organen der Thelema Society nach dreimaliger Wiederholung keine qualifizierte Mehrheit zu erzielen sein, entscheidet in folgenden Wahlgängen die einfache Mehrheit.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und wenn ein Zehntel der Voll-Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen und einer Tagesordnung beantragt.

11. Kassenprüfung

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

12. Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen und wenn mindestens 70% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine entsprechende Beschlussfassung ist allen Mitgliedern vorher schriftlich mitzuteilen. Die gleichen Voraussetzungen sind einzuhalten bei einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein.
  • Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins den Voll-Mitgliedern zu gleichen Teilen zu.
  • Die Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.