II. Sachverständige Dr. M.-A. oder U.
Diese Sachverständige wird zunächst an die gleichen Tatsachen anknüpfen wie der Sachverständige Prof. Dr. R., außerdem vor allem an die Ergebnisse ihrer eigenen Exploration der Zeugin J. F.. Sie wird im übrigen insbesondere an die in der Beweisaufnahme bekanntgewordenen Schilderungen der Zeugin J. F. über die angeblichen Tathergänge hinsichtlich der mit der Anklage vorgeworfenen Straftaten anknüpfen, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Vergewaltigungsvorwürfe, und wird dabei auch die Reihenfolge berücksichtigen, in welcher die Zeugin J. F. diese Vorwürfe zu verschiedenen Zeiten gegenüber verschiedenen Personen geäußert hat. Insoweit wird die Sachverständige von Folgendem ausgehen:
- Die chronologisch erste Beschreibung einer angeblichen Vergewaltigung der Zeugin J. F. hat diese gegenüber der Zeugin W.-S. am Dienstag, dem 15.9.1987, abgegeben. Die Zeugin W.-S. hat darüber erstmals in ihrer polizeilichen Vernehmung am 5.5.1988 wie folgt berichtet (Bd.III, Bl.18 d.A.):
- "Sie erzählte mir, daß sie am Vorabend von Herrn Eschner mißhandelt und vergewaltigt worden wäre. Zum Beweis dafür zeigte sie mir Verletzungen am ganzen Körper, die ganz frisch waren. Ich konnte sehen, daß es Verbrennungen waren, Jutta sagte mir, daß die Verletzungen durch brennende Zigaretten herbeigeführt worden waren."
- In ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung am 20.9.1988 hat die Zeugin W.-S. diese Darstellung bestätigt und lediglich hinzugefügt, daß nach ihrer Erinnerung die Zeugin J. F. ihr seinerzeit berichtet habe, diese Tat habe sich an einem "Ausbildungsabend" ereignet, und die Vergewaltigung habe "im Bad" stattgefunden. Nachdem der Zeugin W.-S. seinerzeit aus ihrer polizeilichen Vernehmung vorgehalten worden war, daß sie ursprünglich seinerzeit von der Zeugin J. F. gehört haben wolle, die Tat habe sich "am Vorabend" ihres damaligen Gespräches mit dieser Zeugin darüber - also am Montag, dem 14.9.1987 - ereignet, war die Zeugin W.-S. hinsichtlich der Daten völlig verwirrt und bat um eine Pause, nach welcher ihre Vernehmung seinerzeit zunächst abgebrochen und damals wegen der Aussetzung der Hauptverhandlung an diesem Tage auch nicht mehr fortgesetzt wurde.
- In der Hauptverhandlung am 27.5.1991 berichtete die Zeugin W.-S. über die damalige Schilderung der angeblichen Tat durch die Zeugin J. F. zunächst so wie in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 5.5.1988, fügte jedoch wiederum hinzu, nach den damaligen Angaben der Zeugin J. F. und ihrer - der Zeugin W.-S. heutiger Erinnerung solle sich die Tat an einem "Wodkaabend" oder "Ausbildungsabend" - und zwar, auf Nachfrage des Berichterstatters, "am fortgeschrittenen Abend" - ereignet haben; zugleich äußerte die Zeugin W.-S. jedoch in ihrer Befragung durch den Berichterstatter an diesem Tage: "Nach meiner Erinnerung war das einen Tag vorher" - nämlich vor ihrem damaligen Gespräch mit der Zeugin J. F. darüber am 15.9.1987 -, und bestätigte danach auf entsprechenden Vorhalt aus ihrer polizeilichen Vernehmung vom 5.5.1988 durch den unterzeichnenden Verteidiger darüberhinaus ausdrücklich nochmals, daß die Zeugin J. F. als Tatzeit seinerzeit den "Vorabend" jener Unterhaltung angegeben habe. Daß die Zeugin W.-S. dies in ihrer o.a. polizeilichen Vernehmung in der Tat so geäußert hatte, ist durch die Aussage des damaligen Vernehmungsbeamten, KOK Becker, als Zeuge in der Hauptverhandlung am 8.7.1991 bestätigt worden.
- Die Sachverständige wird daher davon ausgehen, daß die Zeugin J. F. gegenüber der Zeugin W.-S. am 15.9.1987 erklärt habe, sie sei durch den Angeklagten am Abend des 14.9.1987 mißhandelt und vergewaltigt worden, daß sie darüberhinaus hinsichtlich der Vergewaltigung möglicherweise noch behauptet habe, diese habe sich an einem "Ausbildungsabend" zu fortgeschrittener Zeit in einer Toilette oder im Bad ereignet, daß sie jedoch hinsichtlich der behaupteten Vergewaltigung gegenüber der Zeugin W.-S. keine weiteren Einzelheiten dargelegt und daß sie schließlich von einem Vergewaltigungsversuch zu einem bereits früheren Zeitpunkt gegenüber dieser Zeugin überhaupt nichts erwähnt habe.
- Die Sachverständige wird im Hinblick auf die Angaben der Zeugin W.-S. über die Brandverletzungen der Zeugin J. F., welche erstere bei letzterer am 15. 9.1987 gesehen hatte, und welche sie in der Hauptverhandlung am 27.5.1991 als "pfenniggroß", gerade beginnend, sich zu entzünden, und frischer aussehend als auf den bei dem sachverständigen Zeugen Dr. P. später gefertigten Lichtbildern beschrieben hat, berücksichtigen, daß die Zeugin W.-S. eine Ausbildung als Arzthelferin mitgemacht, wenn auch nicht abgeschlossen hatte.
- Die Sachverständige wird weiter berücksichtigen, daß die Zeugin J. F. an dem auf jenes Gespräch mit der Zeugin W.-S. folgenden Tag, Mittwoch, dem 16.9.1987, von dem Großvater ihres Kindes, dem Zeugen G., abgeholt und nach Bremen gefahren wurde, diesem jedoch, seinen Angaben in der Hauptverhandlung am 12.9.1991 als Zeuge zufolge, jedenfalls bis zu diesem Tage einschließlich weder von ihren Brandverletzungen noch gar von einer Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch etwas berichtete.
- Die Sachverständige wird davon ausgehen, daß, soweit dies bislang in der Beweisaufnahme bekanntgeworden ist, die nächste Zeugin, welcher die Zeugin J. F.etwas über eine Vergewaltigung berichtet hatte, die Zeugin N., eine Mitarbeiterin einer Frauenberatungsstelle in Bremen, gewesen ist, zu welcher die Zeugin J. F. am Freitag, dem 18.9.1987, kam, daß jedoch die Zeugin N. sich in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung am 23.3.1992 - erstmals hierzu gehört - lediglich noch daran erinnern konnte, daß die Zeugin J. F. ihr damals berichtet habe, sie sei in einer Sekte im Raum Lüchow-Dannenberg gewesen und sei dort mißhandelt und vergewaltigt worden, ferner, daß die Zeugin J. F. damals Narben von Verbrennungen offenbar durch Zigaretten jedenfalls an Oberkörper und Brust vorgezeigt habe, schließlich, daß die Zeugin J. F. damals in emotionaler Weise wohl noch mehr dazu gesagt habe, daß sie - die Zeugin N. - sich daran jedoch nicht erinnern könne. Es sei jedoch davon auszugehen - da man dies üblicherweise tue -, daß der Zeugin J. F. seinerzeit einerseits geraten worden sei, zum Arzt zu gehen, sich ein Attest ausstellen zu lassen und Strafanzeige zu erstatten, und daß ihr andererseits eine längerfristige Beratung und Betreuung durch die Beratungsstelle angeboten worden sei; jedoch sei die Zeugin J. F. in jener Beratungsstelle in Bremen dann nicht wieder erschienen.
- Die Sachverständige wird sodann die Angaben der Zeugin R. berücksichtigen, welcher die Zeugin J. F. noch am gleichen Tage, dem 18.9.1987, über die angebliche Vergewaltigung berichtet hatte. Die Zeugin R., Arzthelferin bei dem sachverständigen Zeugen Dr. Sch. in Bremen, hat hierüber in der Hauptverhandlung am 16.3.1992 ausgesagt, sie habe seinerzeit mit der Zeugin J. F. im Labor jener Arztpraxis gesprochen, wobei die Zeugin J. F. mehrere, offenbar durch Zigaretten verursachte Verbrennungen am Körper, darunter mindestens zwei, eher drei im Schambereich, vorgezeigt und ferner berichtet habe, sie habe mehrere Personen kennengelernt - die Zeugin R. meinte: fünf Personen, war sich dessen aber nicht völlig sicher und zog es, wie sie erklärte, deshalb vor, von "vier bis sechs" Personen zu reden -, sei mit diesen Personen dann mitgegangen und sei dann von diesen Personen festgehalten, vergewaltigt und mit Zigaretten verbrannt worden In ihrer Erinnerung an diesen Bericht insoweit war die Zeugin R. sich sicher. "Hundertprozentig" sicher war sich die Zeugin ihrer Erinnerung, wie sie aussagte, auch dahingehend, daß die Zeugin J. F. damals "mit fliegenden Fahnen" als "Notfall in der Arztpraxis erschienen sei und deshalb auch "gleich 'rangenommen" wurde, ferner, daß die Zeugin J. F. über akute Schmerzen geklagt und fürchterlich geweint habe, "sehr am Ende" gewesen sei, sich erst einmal hingelegt habe und zunächst gar nicht in der Lage gewesen sei zu sprechen, bis dann "Holter-die-Polter" die vorbezeichnete Schilderung "in Stückchen" herauskam. Zu etwa 70 Prozent war sich die Zeugin ihrer Aussage zufolge sodann ihrer Erinnerung und ihres Eindruckes sicher, daß die Zeugin J. F. seinerzeit gesagt hätte, sie sei "direkt hergekommen" die Tat habe sich am gleichen Tage, vielleicht am Abend oder in der Nacht zuvor ereignet, jedenfalls, wie der unterzeichnende Verteidiger dann als Formulierung anbot, innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Erscheinen der Zeugin J. F. in der Arztpraxis. Insoweit hat die Zeugin R. bekundet, einerseits eine nicht ganz sichere Erinnerung an entsprechende Äußerungen der Zeugin J. F. aus jener Gesprächs- und Untersuchungssituation und an ihren damaligen persönlichen Eindruck zu haben, andererseits aber den ungefähren Zeitpunkt der angeblichen Tat auch aus ihrer insoweit wieder sicheren Erinnerung an die Art des Auftretens und den Zustand der Zeugin J. F. bei ihrem damaligen Erscheinen in der Arztpraxis - möglicherweise nur oder überwiegend - zu folgern. Die Sachverständige wird die Aussage dieser Zeugin daher alternativ einmal mit und einmal ohne die Angabe jenes vermutlichen Tatzeitpunktes zugrundelegen, soweit es für sie darauf ankommen wird.
- Die Sachverständige wird sodann die Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. Sch. berücksichtigen, der sowohl in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 19.9.1988 wie auch in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 12.3.1991 erklärt hatte, die Zeugin J. F. sei am 18.9.1987 in seiner Praxiserschienen, habe ziemlich unter ScH. gestanden, habe mehrere offenbar durch Zigaretten verursachte Brandverletzungen vorgezeigt, darunter eine im Schambereich, jedoch keine am Rücken, und habe sich die Verletzungen wegen einer beabsichtigten Strafanzeige wegen Vergewaltigung attestieren lassen wollen. Über den Tathergang habe die Zeugin J. F. ihm seinerzeit berichtet, mehrere Leute hätten sie festgehalten, eine von diesen Personen habe ihr die Brandverletzungen zugefügt. Weitere Einzelheiten über die Vergewaltigung selbst habe er nicht erfahren, jedenfalls nicht in Erinnerung. Das Wundalter der Brandverletzungen im Zeitpunkt der Feststellung durch ihn würde er mit zwei bis drei, höchstens fünf Tagen angeben, wobei er ein Wundalter von einer Woche - danach ausdrücklich befragt - nicht völlig ausschließen wollte, jedoch nicht für wahrscheinlich hielt.
- Die Sachverständige wird weiter ausgehen von den Aussagen des Zeugen T. K. in der Hauptverhandlung am 6.9.1991, wonach dieser, durch die Zeugin W.-S. herbeigerufen, mit der Zeugin J. F. im Hause der Zeugin W.-S. am Wochenende vom 19. zum 20.9.1987 zusammengetroffen war, nachdem die Zeugin J. F. aus Bremen zurückgekehrt war, und wonach die Zeugin J. F. dabei dem Zeugen T. K. erzählt hatte, sie sei von dem Angeklagten vergewaltigt worden, ohne dem Zeugen dazu Einzelheiten mitzuteilen; von Brandwundenhabe ihm die Zeugin J. F. wohl ebenfalls berichtet, habe ihm diese aber nicht gezeigt. Sie habe bei diesem und bei späteren Zusammentreffen einen deprimierten Eindruck gemacht und oft geweint, ferner immer wieder wiederholt, sie sei vergewaltigt worden, und immer wieder betont, wie "schlecht" der Angeklagte sei.
- Die Sachverständige wird auch berücksichtigen, daß der Zeuge T. K. im Zeitpunkt dieses ersten Zusammentreffens mit der Zeugin J. F. am 19. oder 20.9.1987, bei welchem er dieser Zeugin auch riet, zur Polizei zu gehen und zu einem Arzt - ohne daß die Zeugin J. F. dabei erwähnt hätte, daß sie ein bis zwei Tage zuvor bereits einen Arzt aufgesucht hatte -, bereits in Verhandlungen mit der Illustrierten "Quick" über eine auf "Thelema" bezogene "Sektenstory" gestanden habe, ohne bis dahin die betreffenden Vertragsverhandlungen schon abgeschlossen zu haben, und daß er der Zeugin J. F., als diese ihm erzählte, sie habe "auch kein Geld", erklärt habe, daß auch sie vielleicht bei der "Quick" ein bißchen Geld machen könne, ferner, daß zwar der Zeuge T. K. am 6.9.1991 ausgesagt hat, er glaube nicht, daß er den Kontakt zwischen der Zeugin J. F. und der "Quick" vermittelt, sondern, daß diese diesen Kontakt selbst aufgenommen habe, daß aber einmal ein Gespräch zwischen der Zeugin J. F. und Leuten von der "Quick" in seinem, des Zeugen Beisein stattgefunden habe. Im übrigen habe er, T. K., der Zeugin J. F. seinerzeit deren Erzählung anfänglich geglaubt, sie später aber für "ein bißchen übertrieben" gehalten, weil die Zeugin J. F. im Verlaufe der Zeit "sich da so reingesteigert" habe.
- Die Sachverständige wird auch berücksichtigen, daß der Zeuge T. K. bereits am 12.10.1987 durch Herrn Staatsanwalt B. vernommen und dabei auch ausdrücklich sowohl auf die Zeugin W.-S. als auch auf den Artikel in der "Quick" vom 7.10.1987 mit dem "Bericht" u.a. über die Zeugin J. F. angesprochen worden bzw. zu sprechen gekommen war, ohne jedoch in dieser Vernehmung die Zeugin J. F. und deren Vorwürfe gegen den Angeklagten auch nur ein einziges Mal erwähnt zu haben (Bd.I, Bl.163 ff., besonders Bl.178 - W.-S. -,187/188 - "Quick").
- Die Sachverständige wird sodann daran anknüpfen, daß die Zeugin J. F. am Sonntag, dem 20.9.1987, in Begleitung der Zeugin W.-S. und des Zeugen T. K. zunächst bei den Polizeibeamten POK P. und KHK Feuerhahn erschienen war, und zwar, wie die Zeugin J. F. selbst dazu in der Hauptverhandlung am 12.3. 1991 bekundet hat, zuerst eigentlich nur mit der Bitte, ihr dabei behilflich zu sein, ihre persönliche Habe aus der Wohnung in Varbitz herauszuholen, was man ihr mit dem Hinweis darauf, daß es sich insoweit um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung handelte, abschlug, sodann mit der Aussage, sie sei von dem Angeklagten mit brennenden Zigaretten verletzt worden, und zwar in der Nacht vom Freitag, dem 11.9.1987, zu Samstag, dem 12.9.1987, zwischen 24.00 Uhr und 00.30 Uhr, und wolle, daß die näheren Umstände hierzu von einer Kriminalbeamtin aufgenommen werden würden. Die Sachverständige wird davon ausgehen, daß sich dann "nach einigen Nachfragen" durch die vorgenannten Kriminalbeamten herausgestellt habe, daß die Zeugin J. F. möglicherweise auch zu sexuellen Handlungen gezwungen "bzw. hierzu in einem möglicherweise die freie Willensbildung ausschließenden Zustand mißbraucht worden" sei, woraufhin die Zeugin J. F. zunächst "auf freiwilliger Basis" dem sachverständigen Zeugen und Frauenarzt Dr. P. noch am gleichen Tage vorgestellt wurde, der sie untersuchte und ein Attest darüber ausstellte, wobei sie dabei auch von der Zeugin G. ihre Brandverletzungen fotografieren ließ, um anschließend von der Zeugin KHK´in B. vernommen zu werden; die Sachverständige wird sich für diese Vorgänge im wesentlichen auf die Schilderung des Zeugen POK P. vom 29.9.1987 in Bd.I, Bl. 1R d.A. beziehen, ferner auf den Bericht des Zeugen KHK Feuerhahn vom gleichen Tage, Bd.I. Bl.3 d.A., aus welchem die vorstehenden Zitate entstammen, schließlich auf die entsprechenden Vernehmungen der Zeugen KHK Feuerhahn vom 14.3.1991, des POK P. vom 7.5.1991 und der PAng. G. vom 12.3.1991 in der Hauptverhandlung. Sie wird außerdem berücksichtigen, daß die Zeugin J. F. diesen Zeugen ebensowenig wie nachfolgend dem Zeugen Dr. P. oder der Zeugin KHK’in B. an diesem 20.9.1987 etwas davon gesagt hatte, daß sie sich wegen des gleichen angeblichen Vorfalls bereits zwei Tage zuvor in Bremen von dem sachverständigen Zeugen Dr. Sch. im Hinblick auf die Ausstellung eines Attestes hatte untersuchen lassen.
- Die Sachverständige wird sodann an die Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. P. in der Hauptverhandlung am 12.3.1991 anknüpfen, wonach dieser die von ihm am 20.9.1987 bei der Zeugin gesehenen Brandverletzungen seinerzeit für, wie er zunächst spontan aussagte, "zwei bis drei Tage alt", "vielleicht auch älter", auf Nachfrage: "auch eine Woche" alt gehalten hatte, um sich später auf erneute Nachfrage darauf einzulassen, daß auch ein Wundalter von zehn Tagen noch als möglich erscheine, um schließlich "einzugrenzend, die Wunden seien mindestens 24 Stunden und höchstens 10 Tage alt gewesen - allerdings womöglich nicht alle gleich alt. Einzelheiten zum Hergang der behaupteten Vergewaltigung hatte der sachverständige Zeuge Dr. P. nicht erfahren, jedenfalls nicht bekundet; von einem Analverkehr war ihm seinerzeit durch die Zeugin J. F. nichts berichtet worden, ebenso nichts über eine eventuell bestehende Schwangerschaft. Herr Dr. P. hatte im übrigen auch nicht gewußt, daß die Brandverletzungen der Zeugin J. F. - mit Ausnahme derjenigen auf ihrem Rücken - bereits zwei Tage zuvor ärztlich behandelt worden waren.
- Die Sachverständige wird bis hierher, bezüglich der angeblichen Vergewaltigung, zusammenfassend davon ausgehen, daß bis zum 9. Tag nach dem angeblichen, fraglichen Vorfall seitens der Zeugin J. F. über die Einzelheiten des Tatherganges dieser Vergewaltigung bei den oben angeführten verschiedenen Gelegenheiten gegenüber den oben aufgeführten Personen folgendes gesagt worden war:
- der Täter sei der Angeklagte gewesen;
- der oder die Täter seien (in) eine(r) Gruppe von vier bis sechs Personengewesen;
- die Tat habe sich an einem "Wodka- oder "Ausbildungsabend" ereignet;
- die Tat habe sich am "Vorabend" des Gesprächs mit der Zeugin W.-S. ereignet, also an einem Montag, wobei es an einem solchen Wochentag im September 1987 bei "Thelema" einen "Ausbildungsabend" nicht, jedenfalls nicht in der Gruppe des Angeklagten gab, soweit die bisherigen Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme reichen;
- die Tat habe sich "im Bad" bzw. "in der Toilette" ereignet;
- die Tat habe sich irgendwo ereignet, wo die Zeugin J. F. mit vier bis sechs Personen, die sie zuvor getroffen habe, hingegangen sei;
- bei der Tat sei die Zeugin J. F. von "mehreren Personen" festgehalten worden;
- möglicherweise: die Tat habe sich innerhalb von längstens 24 Stunden vor dem Erscheinen der Zeugin J. F. in der Arztpraxis Dr. Sch. in Bremen am - vermutlich späten Vormittag des - 18.9.1987 ereignet.
Von einem bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgefallenen Vergewaltigungs-Versuch hatte die Zeugin J. F. bis zu diesem Zeitpunkt noch niemandem etwas gesagt. Dem praktisch zu ihrer Familie gehörenden Zeugen G. hatte sie überhaupt nichts von irgendeiner Vergewaltigung gesagt - im übrigen auch nicht den Zeuginnen R. R. und K.-C., soweit sie mit diesen noch vor ihrer ersten diesbezüglichen Aussage gegenüber Frau W.-S. zusammengetroffen war. - Über von ihr selbst bei der angeblichen Vergewaltigung geleisteten Widerstand sowie über die dabei gegen sie ausgeübte Gewalt im einzelnen hatte die Zeugin J. F. bis dahin - abgesehen von der Behauptung, "von mehreren" festgehalten worden zu sein - noch niemandem etwas berichtet.
- Die Sachverständige wird sodann die Angaben der Zeugin J. F. in deren erster polizeilicher Vernehmung durch die Zeugin am 20.9.1987 - Bd.I, Bl. 4-12 - berücksichtigen, und zwar insbesondere die damaligen Angaben zum strafrechtlich relevanten Tatgeschehen - den Tathergängen - im engeren Sinne, wie sie von der Zeugin KHK'in B. in deren Vernehmung in der Haupt Verhandlung am 14.3.1991 im wesentlichen bestätigt wurden. Danach hatte die Zeugin J. F. am 20.9.1987 zunächst zu den Vorgängen unmittelbar vor dem angeblichen ersten Vergewaltigungsversuch etwa im Juni 1987 angegeben, bei jenem Abend in Nienbergen sei Wodka getrunken worden; der Zeuge J. R. habe dann von ihr verlangt, sich nackt auszuziehen, und habe ihr, als sie dies nicht getan habe, "plötzlich sämtliche Kleidungsstücke vom Körper gerissen". Währenddessen habe ihr Freund, der Zeuge S. J., eine andere Frau geküßt. Sie selbst habe Angst gehabt und sei unsicher gewesen; der Angeklagte habe ihr dann gesagt, sie solle zu ihm kommen, was sie getan habe, worauf der Angeklagte mit ihr geredet und sie selbst geweint habe. Als der Angeklagte nach dem Grund des Weinens gefragt habe, habe sie erklärt, es sei "wegen des Ausziehens", und weil der Zeuge S. J. eine andere Frau geküßt habe. Der Angeklagte habe sie sodann aufgefordert, dies laut zu wiederholen. Weiter sagte die Zeugin damals aus:
- "Danach weiß ich eigentlich nicht mehr so richtig, was passiert ist. Ich weiß nur noch, daß ich an der Tür stand, hysterisch geschrien habe und der S." - der Zeuge S. J. - "mir seine Liebe beteuerte. Danach habe ich wieder eine 'Lücke'. Ich weiß dann wieder, daß ich in einem Bett oder auf Matrazen aufwachte und der Mike" - der Angeklagte - "da war. Er wollte mit mir den Geschlechtsverkehr ausführen. Er hat auch meine Beine auseinandergedrückt und sich mehrfach auf mich geworfen. Ich habe mich (mit) Händen und Füßen dagegen gewehrt. Irgendwie habe ich den Mike dann in eine Ecke geworfen und bin nach unten gegangen." (Bd.I, Bl.6 d.A.)
- Im weiteren Verlaufe dieser Nacht habe sie sich dann bis zum nächsten Morgen "überreden lassen" - und zwar von mehreren anderen Personen -, doch noch den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten auszuüben, was sie dann schließlich auch getan habe.
- An weiteren, darauf folgenden, stets freitags stattfindenden "Ausbildungsabenden" in Nienbergen sei sie dann immer wieder von dem Angeklagten aufgefordert worden, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben; dazu sagte die Zeugin J. F. am 20.9. 1987:
- "Dieses habe ich jedoch immer abgelehnt. Einmal ist es dann doch noch mal passiert, daß ich mit Mike Geschlechtsverkehr, hatte. D.h. es ist mehrmals passiert. Einmal war ich mit Mike alleine im Badezimmer, einmal war die Martina und einmal ein S. (nicht S. J.) dabei. Dieses spielte sich immer in Nienbergen ab" (a.a.O., Bl. 7).
- Zu dem angeblichen Tatgeschehen vom 11./12.9.1987 hatte die Zeugin J. F. in jener ersten polizeilichen Vernehmung erklärt, entsprechend einem von dem Zeugen D. F. entgegengenommenen Anruf habe sie sich "sexy anziehen" und nach Nienbergen kommen sollen, wohin sie der Zeuge D. F., nachdem dieser noch die "Klamotten" für sie ausgesucht habe, gefahren habe. Dort habe der Angeklagte zu ihr gesagt, sie solle sich ausziehen, was sie aber zuerst nicht gewollt habe. Der Zeuge A. B. habe dann so auf sie eingeredet, daß sie "das Oberteil" ausgezogen habe. Danach habe sie sich zu dem Angeklagten setzen sollen, was sie "ebenfalls getan" habe. Nunmehr habe sie sich völlig nackt ausziehen sollen, habe auch dies nicht gewollt, es aber dann doch getan, nachdem der Angeklagte sie immer wieder dazu aufgefordert habe. Weiter heißt es in dieser Aussage:
- "Mike hat mir dann Fragen gestellt, z.B. was mein größtes Problem sei. Wenn ich nicht geantwortet habe, hat er eine brennende Zigarette auf meinem Körper ausgedrückt. Die Anderen ... saßen dabei. Als Mike die Zigaretten ausdrückte auf meinem Körper, verspürte ich sehr starke Schmerzen, ich habe geweint und geschrien. Der Mike hat ca. 10-20 Mal Zigaretten auf meinem Körper ausgedrückt. Schließlich hat er mich aufgefordert, mich hinzustellen. Das habe ich dann auch gemacht. Mike ist dann zu mir gekommen und hat bei mir den Analverkehr ausgeführt. Ob Mike einen Samenerguß hatte, weiß ich nicht. Ich hatte jedenfalls sehr starke Schmerzen und habe geschrien. Ich habe auch versucht, mich gegen den Analverkehr zu wehren. Sobald ich mich jedoch wehrte, hat er, Mike, eine Zigarette auf meinem Körper ausgedrückt.
- Frage: Wie haben Sie sich versucht zu wehren?
- Antw.: Indem ich versuchte wegzugehen bzw. in die Hocke zu gehen, so daß er nicht in mich reinkommt.
- Danach bin ich dann ins Bad gegangen. Der Mike ist mir hinterhergekommen. Er hat gesagt, daß er einen 'tollen Schwanz' hätte. Daraufhin hat er bei mir nochmals den Geschlechtsverkehr ausgeführt. Ich kann jetzt nicht mehr sagen, ob er sich auf den Fußboden im Bad geschmissen hat und mich zu sich runtergezogen hat oder ob er mich hingeworfen hat und auf mich rauf gekommen ist. Er hat jedenfalls sein Geschlechtsteil in meine Scheide eingeführt. Ob er einen Samenerguß hatte, kann ich nicht sagen.
- Dieser Geschlechtsverkehr hat auf jeden Fall gegen meinen Willen stattgefunden. Ich habe dem Mike auch gesagt, daß ich es nicht will und versucht ihn wegzustoßen. Er hatte mich aber so fest im Griff, daß mir dieses nicht gelungen ist. Außerdem war ich vollkommen fertig." (Bd.I, Bl.8/9 d.A.)
- Nach diesem Geschlechtsverkehr im Bad sei sie mit den Zeugen D. F., A. B. und Bohmeier-Hartwig wieder nach Varbitz gefahren. Auf die nachfolgende Frage der Vernehmungsbeamtin, weshalb sie "immer wieder an den sog. Psycho-Abenden teilgenommen und die Sekte nicht verlassen" habe, antwortete die Zeugin J. F. in jener Vernehmung:
- "Das weiß ich selber nicht. Das kann ich nicht sagen, es ging mir total gegen den Strich, aber ich habe trotzdem daran teilgenommen. Ich habe dem A. B. auch immer geglaubt, wenn er mir erklärt hat, daß mir diese Abende weiterhelfen würden. Man stand total unter dem Einfluß der Sekte" (a.a.O. ,B1.9).
- Am Ende dieses Abschnitts der Vernehmung erwähnte die Zeugin J. F., sie werde "jetzt versuchen, ihre persönlichen Sachen aus Varbitz herauszuholen. Die Sachverständige wird hierzu auch die Aussage der Vernehmungsbeamtin, der Zeugin KHK'in B. in der Hauptverhandlung am 14.3.1991 berücksichtigen, wonach die Zeugin J. F. während jener Vernehmung "mehrfach gefragt" habe, ob man sie dabei "nicht begleiten könne", da sie Angst vor diesem Abholen ihrer Sachen aus Varbitz gehabt habe. Die Zeugin J. F. habe außerdem Angst davor gehabt, daß der Angeklagte wissen könnte, daß sie gerade bei jener Vernehmung sei, habe deswegen von Zeit zu Zeit zum Fenster gesehen und einmal auf einen vorbeifahrenden Geländewagen gezeigt, von welchem sie behauptet habe, dies sei der Geländewagen des Angeklagten.
- Die Sachverständige wird sodann die Angaben der Zeugin G. in der Hauptverhandlung vom 10.9.1991 berücksichtigen, wonach die Zeugin J. F. seinerzeit durch eine Frau R. aus der Praxis der Ärztin Dr. L. in Clenze an den Notruf des Frauenhauses in Lüchow empfohlen worden sei, in welchem sie - die Zeugin G. - arbeitete. Die Zeugin J. F. sei damals - im September 1987 - schwanger gewesen und habe befürchtet, wie sie gesagt habe, daß der Angeklagte der Urheber dieser Schwangerschaft gewesen sein könnte. Nur deshalb habe Frau J. F. sich damals zu einer eigentlich von ihr abgelehnten Abtreibung schweren Herzens entschlossen. Sie, die Zeugin G., sei der Zeugin J. F. dann bei der Erlangung der erforderlichen Indikation behilflich gewesen und habe sie auch zur Abtreibung in's Krankenhaus begleitet.
- Die Zeugin G. hat bekundet, ihr habe die Zeugin J. F. seinerzeit zuerst über die angeblichen Vorfälle vom 11./12.9.1987 folgendes berichtet: sie habe zu jenem Abend "sexy" erscheinen sollen, sei - wie schon bei früheren Gelegenheiten -wieder gezwungen worden, sich auszuziehen, sei immer wieder nach ihrem Problem gefragt worden und habe dies nicht verstanden bzw. nicht formulieren können, sei immer wieder mit Zigaretten verbrannt worden und sei zum Analverkehr gezwungen worden, sei auch dabei mit Zigaretten verbrannt worden und habe versucht, sich dem zu entziehen; sie habe dann den Raum verlassen und sei später nochmals zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden - dies alles durch den Angeklagten.
- Später habe die Zeugin J. F. ihr - der Zeugin G. - berichtet, bei einer früheren Gelegenheit sei sie - wiederum in Nienbergen - mit körperlicher Gewalt gezwungen worden, sich auszuziehen, habe dort Kummer wegen ihres Freundes S. J. gehabt, sei dabei zunächst von dem Angeklagten getröstet worden, der jedoch dann plötzlich mit ihr habe schlafen wollen, sie sei dann "ausgerastet", habe sich dem entzogen und sei aus dem Raum gelaufen, als der Angeklagte sie bedroht habe, damit sie mit ihm schlafe; der Angeklagte sei ihr jedoch gefolgt, sie habe sich gewehrt; alle anderen, auch ihr Freund, hätten von ihr verlangt, mit dem Angeklagten zu schlafen, und hätten auf sie eingeredet, bis sie dann in den frühen Morgenstunden jenes Tages tatsächlich mit dem Angeklagten geschlafen habe. Auch nach diesem Ereignis habe sie noch mehrfach nach Nienbergen kommen, sich dort "unter Druck" ausziehen und "verfügbar sein" sowie auch wiederum mit dem Angeklagten schlafen müssen.
- Die Zeugin J. F. habe offenbar, wie die Zeugin G. aussagte, an jenen Ausbildungsabenden "sehr viel Wodka" trinken müssen, was sie "überhaupt nicht" vertrage. Für die Zeugin J. F. habe offenbar auch der von ihr abgelegte Eid bei "Thelema" eine große Rolle gespielt; sie habe große Schwierigkeiten gehabt, sich von diesem zu lösen, und habe gefürchtet, dann "verrückt" zu werden, was ihr bei "Thelema" angekündigt worden sei und auch in ihren "Neophytenpapieren" stünde. In jener Anfangszeit im September 1987 sei Frau J. F. - insbesondere auch wegen der Abholung ihrer persönlichen Habe aus Varbitz - "sehr, sehr angstvoll" gewesen. Später habe sie auch den Tod ihres früheren Freundes C. T. und den Tod ihrer Mutter mit "Thelema" in Verbindung gebracht und an die Möglichkeit einer "Ferntötung" geglaubt - sie habe "sich der Magie nicht entziehen können".
- Eigentlich sei, so hat die Zeugin G. ausgesagt, die Zeugin J. F. "eine junge Frau mit festen Werten und Normen, die sie auch heute versucht zu leben. Die Dekonditionierungsversuche, die sie bei "Thelema" erlebt hat, widersprechen ihrer ganzen Lebensauffassung." Frau J. F. verfüge über eine "gute praktische Intelligenz", sei aber mit theoretischen und intellektuellen Papieren "völlig überfordert" gewesen. Frau J. F. sei früher "im christlichen Sinne religiös" gewesen und sei dies auch heute.
- Den Kontakt mit der Illustrierten "Quick" habe Frau J. F. seinerzeit "eigentlich gar nicht" gewollt, dieser sei durch den Zeugen T. K. bewerkstelligt worden.
- Schon vor ihrem Ausscheiden bei "Thelema" habe - so die Zeugin G. - die Zeugin J. F. in einer Diskothek in Küsten einen jungen Mann kennengelernt, welcher "der erste" gewesen sei, der "sie einfach so nahm, wie sie war", der für sie die Bedeutung "eines Fußes nach draußen" - aus der "Sekte" heraus - gehabt habe und den sie "telefonisch heimlich noch von der Sekte aus kontaktet" habe.
- Die Sachverständige wird weiter die Darstellung berücksichtigen, welche die Rechtsanwältin, Frau K.-S., für die Zeugin J. F. in dem zivilrechtlichen Verfahren um eine von dem Angeklagten beantragte einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Lüneburg - 2 O 349/87 - in ihrem Schriftsatz vom 29.10.1987 über die angeblichen Ereignisse am Abend des 11.9.1987 wie folgt abgegeben hat: nachdem Frau J. F. von dem Zeugen D. F. nach Nienbergen gebracht worden und dort "in der Wohnung angekommen" sei,
- "mußte sie sich zunächst in die Mitte stellen, damit der Antragsteller begutachten konnte, ob sie sexy genug sei. Der Antragsteller verlangte sodann, daß sie sich ausziehen sollte. Als sie dies nicht wollte, zog sich eine andere Teilnehmerin, S., aus. Aufgrund des herrschenden Gruppendrucks und Gruppenzwangs zog sich die Antragsgegnerin schließlich auch aus. Dann begann sie der Antragsteller zu ihren Problemen zu befragen, wenn die Antragsgegnerin keine Antwort geben konnte, drückte er Zigaretten an ihren Körper aus, auf der rechten und linken Brust, neben den Bauchnabel sowie an der Innenseite der linken großen Schamlippe.
- Die Antragsgegnerin schrie und weinte, sie bat darum, daß mit dieser Quälerei aufgehört würde, was er aber nicht tat.
- Nach einiger Zeit mußte sich die Antragsgegnerin an einen Stuhl stellen. Der Antragsteller stellte sich hinter sie und vergewaltigte sie anal. Wenn die Antragsgegnerin versuchte, sich von ihm wegzudrücken, drückte er eine Zigarette an ihren Rücken. Nachdem (der) Antragsteller fertig war, verließ die Antragsgegnerin weinend und schreiend das Zimmer und lief ins Bad, völlig am Ende ihrer Kräfte vor Schmerz, Verzweiflung und Ekel. Der Antragsteller folgte ihr und vergewaltigte sie im Bad noch einmal. Danach fuhr der Antragsteller weg, die Antragsgegnerin wurde von den Zeugen A. B., D. F. und J. B. nach Hause gebracht." (Bd.I, Bl.60/61 d.A.)
- Die Sachverständige wird hierzu auch berücksichtigen,
- daß mit diesem Schriftsatz erstmals ein vom 26.10.1987 datierendes Attest des Arztes - und sachverständigen Zeugen - Dr. Sch. bekannt und eingereicht wurde - vgl. Bd.I, Bl.60 mit Bl.64 d.A., sowie,
- daß in diesem Schriftsatz vom 29.10.1987 ein früherer Vergewaltigungsversuch zum Nachteil der Zeugin J. F. nicht erwähnt worden ist.
Es wird hierzu noch beantragt,
den Schriftsatz der Rechtsanwältin K.-S. vom 29.10.1987 aus Bd.I, Bl.58-62 d.A. auch insoweit, als dies bislang nicht geschehen ist, zu verlesen, wodurch das vorstehend unter II.k) hierzu Zitierte und Gesagte bestätigt werden wird.
Die Sachverständige wird auch berücksichtigen, daß die Zeugin J. F. den oben wiedergegebenen Vortrag ihrer Rechtsanwältin vom 29.10.1987 in einer Versicherung vom 6.11.1987 - Bd.I, Bl.100 d.A. - an Eides statt als richtig und zutreffend bezeichnet hat. Die Verlesung dieser eidesstattlichen Versicherung zum Beweis hierfür wird, soweit sie noch nicht erfolgt sein sollte, ebenfalls beantragt.
Die Sachverständige wird hierzu weiter berücksichtigen, daß die Rechtsanwältin K.-S. in einem weiteren Schriftsatz im gleichen Zivilverfahren vom 19.11.1987 - Bd.1, Bl.78 ff.,79 - insoweit noch ergänzt hat, daß die Zeugin J. F. an jenem Abend Alkohol getrunken habe, wobei sie insbesondere "scharfe Sachen wie Wodka" eigentlich ablehne, und daß die Zeugin J. F. diese Ergänzung in allgemeiner Form in einer weiteren eidesstattlichen Versicherung ohne Datum - Bd.I, Bl.115/116 d.A. - bestätigt und dort weitere Angaben zu jenem Abend nochmals wiederholt habe, ohne dabei wesentlich Neues mitzuteilen, abgesehen davon, daß sie nach der "Vergewaltigung" "von hinten im Gruppenraum" diesen weinend verlassen habe, um in's Bad zu gehen.
Auch die Verlesung dieser vorerwähnten Schriftstücke wird zum Beweis des Vorstehenden beantragt, soweit sie noch nicht erfolgt sein sollte.
Die Sachverständige wird hierzu schließlich auch berücksichtigen, daß die Rechtsanwältin K.-S. in dem zu dem vorgenannten gehörigen Hauptsacheverfahren 2 O 385/87 vor dem Landgericht Lüneburg in einem Schriftsatz vom 30.11.1987 - Bd.I,Bl.128 ff., 129/130 - ihre vorstehend wiedergegebene Darstellung aus ihrem Schriftsatz vom 29.10.1987 nochmals in gleicher Weise und mit der gleichen Reihenfolge für die Zeugin J. F. vortrug.
Auch die Verlesung dieses Schriftsatzes wird zum Beweis des Vorstehenden beantragt. Die hier beantragten Verlesungen werden insbesondere auch ergeben, daß in dem Vortrag für die Zeugin J. F. und durch die Zeugin J. F. selbst in beiden Zivilverfahren im Jahre 1987 mit keinem Wort die Rede davon war, daß die Zeugin J. F., während sie von dem Angeklagten mit Zigaretten verbrannt und zu Anal- und Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei, von irgend jemand anderem, geschweige denn von mehreren Personen festgehalten worden wäre, und auch nicht davon, daß sie zu irgendeinem Zeitpunkt sich auf den Tisch habe legen oder setzen müssen, und daß ihr dort die Verbrennung im Genitalbereich zugefügt worden sei. - Die Sachverständige wird ferner die Angaben der Zeugin J. F. in der Hauptverhandlung am 19.9.1988 berücksichtigen, soweit diese in der jetzigen Beweisaufnahme - insbesondere aus den Aufzeichnungen der Zeugen Staatsanwalt B., Dr. Hi.. und Prof. Dr. W. - noch rekonstruiert werden konnten.
- Die Sachverständige wird dabei für ihre späteren Darlegungen unterstellen,
daß die Zeugin J. F. am 19.9.1988 im wesentlichen dasselbe ausgesagt habe wie in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 20.9.1987 in Verbindung mit ihrem Vorbringen in den o.a. Zivilverfahren - letzteres nur im Hinblick auf die angeblichen Vorfälle vom 11./12. 9. 1987;- daß die Zeugin J. F. am 19.9.1988 möglicherweise hinzugefügt hat, sie sei, als sie von dem Angeklagten mit einer Zigarette im Genitalbereich verbrannt worden sei, von der Zeugin M. Y. dabei festgehalten worden;
- daß, den Aufzeichnungen des Zeugen Dr. Hi.. zufolge, der Zeugin J. F., ihrer Aussage vom 19.9.1988 folgend, die Brandverletzungen zugefügt worden wären, als sie neben dem Angeklagten gesessen habe;
- daß, wenn man den Aufzeichnungen des Zeugen Prof. Dr. W. folgt, der Zeugin J. F. - ihren Angaben vom 19.9.1988 zufolge - die Brandverletzung im Genitalbereich nach der Durchführung des Analverkehrs zugefügt worden wäre, schließlich,
- daß insbesondere den Aufzeichnungen des Zeugen Prof. Dr. W. zufolge bei dem angeblichen ersten Vergewaltigungsversuch - Ziffer 1 der Anklageschrift – nach den Angaben der Zeugin J. F. vom 19.9.1988 neben ihr und dem Angeklagten noch mehrere andere Leute im gleichen Raum gewesen sein sollen.
Die Sachverständige wird auch berücksichtigen, daß nach den Aufzeichnungen des Zeugen Prof. Dr. W. der sachverständige Zeuge Dr. P. am 19.9.1988 ausgesagt hätte, bei der von ihm am 20.9.1987 festgestellten Verletzung im Bereich der Clitoris der Zeugin J. F. habe es sich nicht um eine Brand-, sondern um eine Riß-Verletzung gehandelt, die zudem eventuell "frischer" als die übrigen Verletzungen am Körper dieser Zeugin gewesen sei.
- Die Sachverständige wird ferner die Angaben berücksichtigen, welche die Zeugin J. F. in der jetzt "laufenden" Hauptverhandlung am 12.,14. und 15.3.1991 gemacht hat.
Sie wird dabei davon ausgehen, daß die Zeugin J. F. zunächst am Beginn ihrer Vernehmung am 12.3.1991 die angeblichen Vorfälle von sich aus zusammenhängend im wesentlichen so geschildert habe wie bereits bei der Polizei am 20.9.1987 und danach in den Zivilverfahren (s.o.). Insbesondere habe sie in dieser Phase ihrer Vernehmung für den ersten angeblichen Vergewaltigungsversuch - Punkt l der Anklageschrift - erneut erklärt, daß sie vor Beginn dieses Versuches selbst eine Erinnerungslücke habe und nur noch wisse, daß sie laut geschrien habe, und daß der Zeuge S. J. sie seiner Liebe versichert habe, daß sie dann auf einer Matraze gelegen habe und der Angeklagte sich auf sie habe fallen lassen und versucht habe, ihre Beine auseinanderzudrücken, und daß sie den Angeklagten dann weggeschubst habe. Erst später an diesem Vernehmungstag, nämlich während ihrer Befragung hierzu durch den Vorsitzenden, erklärte die Zeugin J. F. hierzu darüber hinaus das, was in der Zusammenfassung des Berichterstatters - Sonderheft Unterlagen Prof. V., S. 69 - insoweit allein festgehalten worden ist, nämlich, daß sie sich auch noch erinnere, daß die Tür jenes Raumes, in welchem sie auf einer Matraze gelegen habe, offengestanden habe und der Angeklagte in diesen Raum hinein gekommen sei und sich dann auf sie geworfen habe, worauf sie ihn - so die Aufzeichnungen des Unterzeichners an dieser Stelle - "voller Haß und mit all dem Ekel, den ich in mir hatte", weggestoßen habe. Erst zu einem noch späteren Zeit- punkt erklärte die Zeugin J. F. dann an diesem Verhandlungstag auf weitere Nachfrage des Berichterstatters, sie habe da gegen den Angeklagten auch "getreten". - Auf entsprechende weitere Nachfrage berichtete die Zeugin J. F. dann auch, daß sie an jenem Abend viel Alkohol getrunken und Schwierigkeiten mit der Sprache gehabt habe.
- Für den zweiten Vorfall - am 11./12.9.1987 - hat die Zeugin J. F. anfangs in ihrem zusammenhängenden Bericht zunächst nichts davon gesagt, daß sie sich gegen die Verbrennungen mit Zigaretten gewehrt hätte; hinsichtlich des Analverkehrs äußerte sie an dieser Stelle lediglich, sie habe "sich gewehrt", ohne dies näher zu beschreiben; für den Geschlechtsverkehr im Bad gab sie insoweit ebenfalls an, sich "gewehrt" zu haben - ohne nähere Beschreibung -, äußerte aber zugleich, sie habe keine Kraft mehr gehabt.
- Später an diesem Verhandlungstag - dem 12.3.1991 - hierzu durch den Vorsitzenden befragt, sagte die Zeugin J. F. zu den Verbrennungen mit Zigaretten zunächst aus, der Angeklagte habe diese nicht immer vollständig auf ihr ausgedrückt, sie hätten auch weitergebrannt; möglicherweise habe der Angeklagte dieselbe Zigarette mehrfach verwendet. Sie habe da im übrigen "auch gar nicht" gewußt," was da so richtig geschah", weiter wörtlich: "Ich hab mich nur gebückt ... ich hatte wahnsinnige Angst ... ich hatte wahnsinnige Angst vor diesem Michael Eschner ... ich hatte jedes Mal Angst, wenn ich da hin mußte ... ich wünschte mir eigentlich nur, daß das jetzt endlich aufhörte."
- In ihrer Vernehmung am 14.3.1991 ergänzte die Zeugin J. F. diese Aussage insoweit, als sie am Beginn ihrer Aussage an diesem Verhandlungstag über das "Sich-Lang-Machen-Sollen" auf dem Tisch an jenem Abend - dazu sogleich weiter unten - nunmehr erklärte, während der Verbrennungen mit Zigaretten bis zu diesem Zeitpunkt, während sie also neben dem Angeklagten gesessen habe, sei sie nicht festgehalten worden und habe nur versucht, dem Angeklagten "die Zigarette aus der Hand zu schlagen, jedoch ohne Erfolg.
- Hinsichtlich des angeblich durch den Angeklagten erzwungenen Analverkehrs treffen die Aufzeichnungen des Berichterstatters hierüber - a.a.O. S. 73 - zu; sie werden der Sachverständigen zugänglich zu machen sein. Vor allem wird sich aus diesen ergeben, daß die Zeugin J. F. auf entsprechende Nachfragen hierzu erklärt hat, sie habe gegen diesen Analverkehr keinen Widerstand geleistet, weil sie keinen Widerstand habe leisten können, so daß sie lediglich mehrfach versucht habe, "in die Hocke zu gehen", wobei sie jedoch jedes Mal - etwa fünf Mal insgesamt - von dem Angeklagten mit einer Zigarette auf dem Rücken verbrannt worden sei. Sie habe allerdings immer wieder geschrien und geweint.
Die Sachverständige wird hierzu berücksichtigen, daß durch den sachverständigen Zeugen Dr. P. - wie auch aus den am 20.9.1987 gefertigten Lichtbildern ersichtlich - seinerzeit nur zwei Verletzungen auf dem Rücken der Zeugin J. F. festgestellt worden sind, die als Brandverletzungen in Betracht kommen. - Auf Nachfragen hinsichtlich der von dem Angeklagten ausgeübten Gewalt und hinsichtlich ihres Widerstandes dagegen bei der behaupteten Vergewaltigung im Badezimmer am 11./12.9.1987 erklärte die Zeugin J. F. schließlich am 12.3,1991 in der Hauptverhandlung - wie auch der Berichterstatter notiert hat, a.a.O. S. 73 -, sie wisse nicht mehr, ob sich der Angeklagte dort auf sie geworfen habe, sie habe jedenfalls unter ihm gelegen und versucht, ihn wegzustoßen, habe jedoch nach dem Vorangegangenen keine Kraft mehr gehabt, so daß der Angeklagte dann gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt habe. Für den Zeitraum danach habe sie wieder eine Erinnerungslücke. Irgendwann habe sie sich angezogen und sei gegen 5.00 Uhr morgens mit den Zeugen A. B., D. F. und Böhmeier-Hartwig im Auto zurück nach Varbitz gefahren.
- Die Sachverständige wird sodann auch das in der Hauptverhandlung verlesene Schreiben der Rechtsanwältin K.-S. vom 13.3.1991 sowie die sich daran anschließenden und darauf beziehenden Angaben der Zeugin J. F. in der Hauptverhandlung am 14.3.1991 mit den dazugehörigen Erklärungen der Rechtsanwältin K.-S. und den Fragen und Bemerkungen der Vernehmenden dazu in der Form, mit dem Inhalt und in der Reihenfolge berücksichtigen, wie sie in dem Beweisantrag der Verteidigung vom 21.2.1992 - Anlage 40 zum Hauptverhandlungsprotokoll - wiedergegeben worden und von der Zeugin K.-S. in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung am 23.3.1992 zumindest auf die entsprechenden Nachfragen und Vorhalte seitens der Verteidigung im wesentlichen bestätigt worden sind; der o.a. Beweisantrag wird der Sachverständigen zur Kenntnis zu geben sein. Soweit die Aufzeichnungen des Berichterstatters hierzu davon abweichen - vgl. a.a.O. S. 75-77 -, mögen auch diese der Sachverständigen bekanntgemacht und von ihr alternativ berücksichtigt werden.
- Die Sachverständige wird jedenfalls hiernach davon ausgehen, daß die Zeugin J. F. in der Hauptverhandlung am 14.3.1991 erstmals gegenüber einem Justizorgan mit der Aussage aufwartete, sie habe sich auf dem Tisch in jenem Raum am 11./12.9.1987 "langmachen" müssen, sei dabei von der Zeugin M. Y. festgehalten worden und dabei von dem Angeklagten im Genitalbereich verbrannt worden. Die Sachverständige wird mit. der Verteidigung und mit der Zeugin K.-S. auch davon ausgehen, daß die Zeugin J. F. hierzu in der Hauptverhandlung am 14.3.1991 im Gegensatz zu dem o.a. Schreiben ihrer Rechtsanwältin vom Vortage ausgesagt hat, dies sei ihr erst nach ihrer Vernehmung am 12.3.1991 infolge von Gesprächen mit anderen und infolge Aktenstudiums wieder eingefallen; die Sachverständige wird hierzu weiter auch davon ausgehen, daß dieser am 14.3.1991 eingetretenen Situation die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. Sch. vom 12.3.1991 - dort nach der Vernehmung der Zeugin J. F. an jenem Tage geäußert - vorangegangen war, die Zeugin J. F. habe ihm am 18.9.1987 erzählt, sie sei von "mehreren" Personen festgehalten, dabei vergewaltigt und von einer dieser Personen verbrannt worden.
- Die Sachverständige wird aus den Angaben der Zeugin J. F. vom 12., 14. und 15.3. 1991 insbesondere weiter zugrundelegen:
- daß die Zeugin J. F. zwischen dem ersten angeblichen Vergewaltigungsversuch und den angeblichen Vorfällen vom 11./12.9.1987 nunmehr etwa fünf bis sechs Mal weiteren Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gehabt haben will, der zwar durch "psychischen" und Gruppen- "Druck", nicht aber durch Gewalt erzwungen worden sei;
- daß sie von dem Angeklagten in Nienbergen auch in die Schultern gebissen worden sei (wobei in den Aufzeichnungen des Unterzeichners zusätzlich, allerdings seinerzeit jeweils mit Fragezeichen versehen notiert ist: aa) auch in die Arme; bb) "blutig" gebissen);
- daß der Angeklagte sie an einem Freitag in Nienbergen "angepinkelt" habe, als sie auf seine Forderung nach Entkleidung und Geschlechtsverkehr nicht eingegangen sei, und daß sie selbst dabei auf der Bank gesessen, der Angeklagte auf dieser gestanden habe (auf Befragen durch Frau Rechtsanwältin K.-S. am 14. 3.1991 in der Hauptverhandlung);
- daß sie mit anderen Männern aus der "Thelema"-Gruppe außer mit dem Zeugen S. J. und dem Angeklagten nie geschlechtlich verkehrt habe (auf Befragen durch den Staatsanwalt am 14.3.1991 in der Hauptverhandlung); die Sachverständige wird hierzu die Angaben des Zeugen Schmoll in der Hauptverhandlung am 19.3.1991 und des Zeugen Sauvant in der Hauptverhandlung am 26.3.1992 berücksichtigen, wonach der Zeuge Schmoll in jener Zeit Geschlechtsverkehr mit der Zeugin J. F. hatte und sowohl er selbst als auch die Zeugin J. F. selbst davon dem Zeugen Sauvant berichteten;
- daß der Zeuge T. K. ihr später berichtet habe, es habe schon vor ihrem Erscheinen bei "Thelema" eine Verabredung dahingehend gegeben, sie durch "Tricks" und Manipulationen dazu zu veranlassen, bei "Thelema" zu bleiben, unter anderem durch Auflösung ihrer Beziehung zu C. T. und Bindung in eine Beziehung zu dem Zeugen S. J. (in der Befragung durch die Verteidigung in der Hauptverhandlung am 15.3.1991); die Sachverständige wird hierzu berücksichtigen, daß der Zeuge T. K. am 6.9.1991 in der Hauptverhandlung eine solche Verabredung bestritten hat, als er seitens der Verteidigung danach gefragt wurde, und sie wird berücksichtigen, daß der Zeuge T. K. durch die Staatsanwaltschaft in dieses Verfahren eingeführt wurde;
- daß, als sie den Auszug aus der Gruppe "Thelema" bereits erwogen habe, der Zeuge G. "plötzlich vor der Tür gestanden" und sie mitgenommen habe (bei der Befragung durch den Staatsanwalt am 14.3.1991 in der Hauptverhandlung); die Sachverständige wird hierzu die Angaben des Zeugen G. in der Hauptverhandlung am 12.9.1991 berücksichtigen, wonach die Zeugin J. F. diesen einige Tage davor telefonisch gebeten hatte, sie "bei Gelegenheit" abzuholen - wobei diese Bitte möglicherweise auch schriftlich erfolgt sei; daß sie, die Zeugin J. F., "überhaupt keine Kontakte" zu der Illustrierten "Quick" aufgenommen, sondern diese sich nach Erstattung der Strafanzeige an sie gewandt habe (auf Befragen durch den Staatsanwalt in der Hauptverhandlung am14.3.1991);
- daß sie von "Thelema" vor allem wegen ihres Kindes und des auf ihr lastenden Druckes, dieses wegzugeben, weggegangen sei, aber auch deshalb, weil sie nicht verstanden habe, weshalb sie, um sich zu befreien, sich dauernd habe demütigen, -vergewaltigen und ausziehen habe lassen sollen, wobei sie das Gefühl gehabt habe, "nicht mehr 'ich selbst' zu sein" (in der Befragung durch den Sachverständigen Dr. Dr. B. in der Hauptverhandlung am 14.3.1991);
- daß bereits das erste von ihr bei "Thelema" verbrachte Wochenende "genügt" habe, "um überhaupt nicht mehr weg zu können" und "daß ich mich gar nicht mehr befreien konnte" (in der Befragung durch die Verteidigung in der Hauptverhandlung am 15.3.1991).
- Die Sachverständige wird weiter an die Angaben des Zeugen D. F. in der Hauptverhandlung am 18.4.1991 und der Zeugin S. in der Hauptverhandlung am 4.3.1992 anknüpfen, wonach es in der "Ausbildungsgruppe" des Zeugen A. B., welcher die Zeugin J. F. angehörte, etwa im Juli 1987 zu einem Vorfall gekommen war, bei welchem der Zeuge A. B. der Zeugin J. F. im Rahmen eines Gesprächs darüber, welchen der beiden "Stefans" - den Zeugen S. J. oder den Zeugen Friedrich - sie liebe, eine "Entscheidungshilfe" in der Form angeboten habe, daß er sie mit einer Zigarette am Fuß verbrennen würde, wenn sie keine entsprechende Äußerung abgeben werde, wobei die Zeugin J. F. dieser "Entscheidungshilfe" zugestimmt und ihren Fuß dem Zeugen A. B. hingehalten sowie schließlich von diesem tatsächlich dort einmal gebrannt worden sei, ohne sich dagegen gewehrt zu haben, woraufhin sie erst danach weinend aus dem Zimmer lief. Die Sachverständige wird berücksichtigen, daß die Zeugin S. erklärt hat, diesen Sachverhalt noch im Jahre 1987 erst der Rechtsanwältin K.-S. und sodann auf deren Bitten auch der Zeugin G. - und zwei anderen Frauen, offenbar aus dem Frauenhaus Lüchow - berichtet zu haben, nachdem, wie sie damals von der Zeugin K.-S. erfahren habe, diese durch die Zeugin J. F. von diesem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sei und deshalb nach ihr - der Zeugin S. - extra gesucht und sie über ihren Bruder schließlich ausfindig gemacht habe. Die Sachverständige wird hierzu berücksichtigen,
- daß dieser Sachverhalt bislang dennoch in keiner Aussage der Zeugin J. F. erwähnt worden ist, die in der Beweisaufnahme bekannt geworden wäre, ebenso wenig in irgendeinem Schriftsatz der Rechtsanwältin K.-S.; sowie,
- daß die Zeugin G. in der Hauptverhandlung am 10.9.1991 über offenkundig denselben Vorfall berichtete und auch bekundete., diesen von der Zeugin S. seinerzeit gehört zu haben, dabei aber als von dem Zeugen A. B. angewendetes Mittel für jene "Hilfestellung" statt einer brennenden Zigarette einen Hammer bezeichnete, mit welchem der Zeuge A. B. der Zeugin J. F. dann auf den Fuß geschlagen habe, und auch nach Vorhalt der - bis dahin im Verfahren lediglich bekannten - Aussage des Zeugen D. F. vom 18.4.1991, es habe sich um eine brennende Zigarette gehandelt, bei ihrer Aussage, es sei ein Hammer gewesen, blieb.
Die Sachverständige wird über das Vorstehende hinaus auch anknüpfen an die Ergebnisse des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R.. Sie wird ferner auch die Darlegungen der Sachverständigen Prof. Dr. W. und Dr. Dr. B. berücksichtigen und schließlich davon ausgehen, daß der Angeklagte selbst die gegen ihn durch die Zeugin J. F. erhobenen Vorwürfe bestritten hat, zuletzt teilweise mit "Nichtwissen" und insoweit damit, daß er sich - auch wegen der Angaben der übrigen, zu den angegebenen Tatzeiten nach den Aussagen der Zeugin J. F. anwesenden Zeugen nicht vorstellen könne, so gehandelt zu haben, wie es die Zeugin J. F. behauptete.
Die Sachverständige wird schließlich auf allgemein zugängliche Literatur insbesondere zur Aussagepsychologie Bezug nehmen und sodann folgendes darlegen:
Die aussagepsychologische Forschung insbesondere im Bereich der Angaben von Mädchen und Frauen, die behaupteten, vergewaltigt worden zu sein, sei insgesamt und allgemein zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beurteilung der Glaubwürdigkeit derartiger Aussagen in der Regel wesentlich schwieriger sei als die Beurteilung der Glaubwürdigkeit anderer Zeugenaussagen in anderen strafrechtlich, auch sexualstrafrechtlich relevanten Bereichen. Es seien jedoch eine Reihe von "Prüfsteinen" und Kriterien erarbeitet worden, welche bei der Glaubwürdigkeitsprüfung solcher Aussagen beachtet werden müßten, wobei infolge der Rechtslage und der Rechtsprechung der Obergerichte ein wesentlicher Schwerpunkt dieser Prüfung stets dort liege, wo es um Aussagen der - angeblichen - Opfer von Vergewaltigungen über die von dem angeblichen Täter auf gewendet* Gewalt, über den von dem angeblichen Opfer aufgewendeten Widerstand sowie über die Erkennbarkeit dieses Widerstandes und des dem Geschlechtsverkehr entgegenstehenden Willens des angeblichen Opfers gehe. Im einzelnen seien, soweit es im vorliegenden Fall darauf ankommen könne, folgende "Prüfsteine" und Kriterien zu beachten: - Grundsätzlich werde jede Glaubwürdigkeitsanalyse bei Aussagen über Vergewaltigungen seitens der angeblichen Opfer derselben erschwert durch die "sehr häufig festzustellende Neigung weiblicher Zeugen aller Altersstufen, bei dem Bericht über ein Sexualdelikt die eigene Abwehr zu pointieren, aber eigene Mitwirkung zu unterdrücken" (M.-A. - s.o., S. 2 -, S. 29). Schon aus entsprechenden Vernehmungen kindlicher Zeuginnen seien "Beteuerungen, die nur der Selbstentlastung dienen sollen ('er hat mich reingezogen, er hat mich festgehalten, ich wollte weglaufen) wohlvertraut" (ebenda). "Mit zunehmender Reflektiertheit" könne "aber die Tendenz des jungen Mädchens, das ihm Widerfahrene im Interesse des eigenen Prestiges zu verändern und zu dramatisieren, sich steigern, und bei den Tatbeständen, in die es als Zeugin verwickelt wird, kann einer geringfügigen Aggravierung von Abwehr einerseits und Zwang andererseits schon erhebliche Bedeutung zukommen: Sie kann darüber entscheiden, ob ein Täterverhalten noch als unter der Grenze des Strafbaren oder schon darüberliegend beurteilt wird" (a.a.O.,S.30) . Zu beachten sei dabei freilich, daß sich solche Übertreibungstendenzen auch in insgesamt als glaubwürdig zu betrachtenden Aussagen fänden.
- Erschwert werde die Glaubwürdigkeitsanalyse derartiger Aussagen auch dadurch, daß oft gerade im sexuellen Bereich erlaubte und strafbare Handlungen dicht beieinander lägen und es hier zudem Interaktionsverläufe gebe, "bei denen die Beteiligten von verschiedenen Voraussetzungen ausgehen und tiefgreifende, in der verschiedenen Mentalität und dem unterschiedlichen Rollenverständnis der Geschlechter sowie den sich wandelnden moralischen Wertmaßstäben begründete Mißverständnisse" aufträten, "die das wechselseitige Verhalten bestimmen"; es sei daher "notwendig, solche Komplikationen in einer Vorfallsbeschreibung zu erkennen, um eine Aussage richtig erfragen, verstehen und beurteilen zu können" (a.a.O.,S.30)
- Bereits diese beiden erstgenannten Punkte zwängen, wie die Sachverständige darlegen wird, zu erheblich erhöhter Vorsicht gegenüber den Angaben der Zeugin J. F., und zwar insbesondere, wenn man deren eigene Angaben darüber berücksichtige, weshalb sie trotz all der ihr angeblich oder tatsächlich widerfahrenen Unbill bei der Gruppe "Thelema" so lange geblieben und etwa immer wieder zu den Ausbildungsabenden hingegangen sei, und wenn man hierzu auch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. zugrundelege. Wenn danach der objektive Wahrheitsgehalt der grundlegenden Aussage der Zeugin J. F., sie habe von "Thelema" von Beginn an nicht mehr „weggehen können, weil sie ihres eigenen Willens beraubt und manipuliert worden sei, zumindest in hohem Maße zweifelhaft sei, so müsse man umso mehr beachten, daß die Zeugin J. F. bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung am 20.9.1987 angegeben habe, die Aktivitäten bei "Thelema", insbesondere die sogenannten "Ausbildungsabende", seien ihr zwar "total gegen den Strich" gegangen, sie sei aber dennoch dort immer wieder hingegangen und habe daran teilgenommen, unter anderem, weil sie dem Zeugen A. B. "immer geglaubt" habe, wenn dieser ihr erklärt habe, daß ihr "diese Abende weiterhelfen wurden". Damit sei, wie die Sachverständige darlegen wird, wenn man diese Aussage zugrundelege, von einem im Vorhinein erklärten und bewußten Einverständnis der Zeugin J. F. damit auszugehen, sich insbesondere jenen Ausbildungsabenden und den dabei zu erwartenden Praktiken und Unannehmlichkeiten zu unterziehen und zu unterwerfen, und zwar im Interesse eines übergeordneten Zieles - daß ihr dies nämlich "weiterhelfen" werde -und obwohl es der Zeugin "gegen den Strich" ging. Bei einer solchen Konstellation entstehe sogleich auch die Frage, inwieweit die Zeugin dann auch im Vorhinein entschlossen war - und, mindestens durch ihr wiederholtes Erscheinen bei jenen Abenden, eine solche Entschlossenheit auch offenbart hätte-, die bevorstehenden "Übungen", sexuellen Praktiken usw. in jedem Falle auch dann noch "durchzustehen", wenn diese bei ihr Ekel oder Schmerzen verursachen und sich diese auch in der zu erwartenden akuten Situation akustisch oder optisch erkennbar äußern würden, etwa in spontanen Schmerzensschreien, in Weinen oder in spontanen Abwehrbewegungen. Je mehr davon auszugehen sei, daß der Zeugin J. F. bewußt war, daß es zu derartigen Situationen voraussichtlich kommen werde - weil sie solche bereits bei anderen oder vor allem auch bei sich selbst miterlebt hätte -, desto weniger könne man, wenn die Zeugin daraufhin nicht weggegangen, sondern zum nächsten Ausbildungsabend erneut dennoch erschienen sei, davon ausgehen, daß für sie selbst mit jeweils jenem Punkt, an welchem sie beispielsweise vor Schmerzen weinen und schreien oder auch Abwehrbewegungen vollführen würde, in ihrer eigenen Planung die Grenze dessen bereits erreicht worden sein würde, was sie - sei es auch nur am nächsten Abend im Interesse der übergeordneten Zielsetzung dieses Mal noch "mitmachen" würde. Ebensowenig würde sich etwa dem sogenannten "Ausbilder" in einer solchen Gruppe umgekehrt ein Weinen oder Schreien oder eine Abwehrbewegung der Zeugin noch eindeutig als Signal für einen von der Zeugin nunmehr etwa gewollten endgültigen Abbruch der "Übung" darstellen können, wenn er dies bei dieser Zeugin schon mehrfach erlebt, zugleich aber gesehen hätte, daß die Zeugin nun doch wieder erschienen, also offenbar bereit sei, "weiterzumachen". Nähme man, so wird die Sachverständige erläutern, etwa das vertrauere Beispiel eines Ganges zum Zahnarzt, so würde sich die Problematik wie folgt darstellen: wer zum Zahnarzt gehe, tue dies, weil er - beispielsweise akute - Zahnschmerzen habe und diese - so das "höhere Ziel" - loswerden wolle. Zugleich wisse er, daß die Behandlung erfahrungsgemäß und voraussichtlich erhebliche Schmerzen verursachen werde. Handele es sich bei dem Patienten um einen Menschen, der Schmerzen nicht leicht ertragen könne, so werde er einerseits umso dringlicher zum Zahnarzt gehen müssen, um die Zahnschmerzen beheben zu lassen, andererseits auf dem Behandlungsstuhl voraussichtlich weinen und schreien, womöglich versuchen, um sich zu schlagen und die Hand des Zahnarztes mit dem Bohrer beiseite zuschieben. Den Entschluß dieses Menschen, zum Zahnarzt zu gehen, werde die Vorahnung oder gar Gewißheit davon, dort derartige Qualen erleiden und an ihnen womöglich auch "auszurasten", zwar womöglich verzögern, ihn aber, einmal gefasst, nicht mehr ändern. Er werde sich also in die Behandlung hineinbegeben und anfangen, die Schmerzen zu erleiden, zu weinen, zu schreien, sich wegzuducken usw.. Sein neuer Entschluß, die Behandlung doch abzubrechen, bleibe dabei prinzipiell möglich, wäre aber dem Zahnarzt kaum durch andere Verhaltensweisen zu signalisieren als durch eben jene, welche der Patient soeben - noch auf der Basis der Entschlossenheit, durchzuhalten - ohnehin bereits gezeigt hätte, nämlich durch Weinen, Schreien, den Versuch, sich zu entziehen usw.. Selbst wenn der Patient es nun schaffen würde, dem Zahnarzt klar und deutlich zu sagen, er wünsche die Behandlung abzubrechen, wäre dies mit dem zuvor von dem Patienten bewußt eingegangenen Risiko behaftet, daß der Zahnarzt eine solche Äußerung nicht sogleich für verbindlich halten, sondern entgegnen würde, man sei doch gekommen, um die Zahnschmerzen loszuwerden, und dafür müsse man schon noch ein Weilchen durchhalten. Erst recht werde sich der Zahnarzt nicht schon deshalb für verpflichtet halten, auf die weitere Behandlung zu verzichten, weil der Patient begonnen hätte, zu weinen und zu "zappeln". Vielmehr werde er, die Erfüllung seiner ärztlichen Pflicht im Auge, dazu tendieren, bis zuletzt von dem grundsätzlichen Einverständnis des Patienten mit der Behandlung auszugehen, welches durchzuhalten diesem lediglich verständlicherweise schwerfallen, wobei man ihm wiederum am besten durch eine zügige Fortführung und Beendigung der Behandlung für diesen Tag helfen könne; erscheine der Patient zum nächsten Termin wieder, werde für den Zahnarzt diese Maxime umso mehr gelten.
- Von der letztlich gleichen Struktur der Beziehung zwischen den Beteiligten an einen dergestalt vorhersehbar schmerzhaften Prozeß sei, wie die Sachverständige darlegen wird, auch für die Interaktion zwischen der Zeugin J. F. und "Thelema", letztere Gruppe personalisiert in dem jeweiligen "Ausbilder", dann auszugehen, wenn zu unterstellen sei, daß die Zeugin J. F. sich zu "Thelema" begeben und dort verblieben sei, um einen "Schmerz" zu beheben, als welcher in seelischer Hinsicht ihre Ich-Schwäche und ihr Mangel an sicherer Identität mit deren negativen Folgen für ihr psychisches Wohlbefinden - ihre "depressive Grundstimmung" - anzusehen wäre, und daß "Thelema" bzw. der "Ausbilder" sich bei der Behandlung solchen "Schmerzes" seinerseits Methoden und "Hilfestellungen" bediente, die ihrerseits in körperlicher und/oder seelischer Hinsicht "schmerzhaft" seien oder sein könnten. In einem solchen Zusammenhang würden, wie die Sachverständige darlegen wird, die sonst üblichen und gemeinhin als "eindeutig" zu erkennenden Signale der Abwehr, des Widerwillens und des Widerstandes - wie Weinen, Schreien und Um-Sich-Schlagen - einerseits in einem vorweggenommenen Einverständis der Beteiligten diese eindeutige Warnfunktion ebenso verlieren, mindestens verändern, wie sogar der Widerwille selbst; denn hinsichtlich dieses Widerwillens sei ja von dem "Opfer" solcher Behandlung bei "Thelema" vorweg akzeptiert worden, daß es sich um den "falschen", zu verändernden und nicht bereits um den erst noch aufzufindenden, mit gerade jenen Methoden zu erarbeitenden "wahren", eigenen Willen handele. Erkläre die Zeugin J. F. vor diesem Hintergrund, sie habe bei einer bestimmten, an bzw. mit ihr vorgenommenen Handlung geweint, geschrien oder versucht, den Handelnden wegzustoßen, so müsse dies - unterstellt, die behauptete Handlung habe ebenso stattgefunden wie die von der Zeugin behaupteten Reaktionen darauf - keineswegs bedeuten, daß das Erdulden jener Handlung von dem ursprünglichen Entschluß der Zeugin nicht gedeckt gewesen wäre oder daß sich darin ein neuer, jetzt gegenteiliger Entschluß der Zeugin offenbart hätte. Darüberhinaus müsse solches Verhalten der Zeugin selbst dann, wenn die Zeugin mit diesem tatsächlich den endgültigen Entschluß hätte ausdrücken wollen, nicht mehr mitmachen zu wollen, keineswegs zwangsläufig von dem Handelnden sogleich auch so verstanden werden. Das Anlegen der "normalen" Begriffe von der Bedeutung derartiger Widerwillensäußerungen und Widerstandshandlungen als Maßstab an das Verhalten der Beteiligten bei solchen "Aktionen in einer Gruppe wie "Thelema" würde vielmehr, wie die Sachverständige darlegen wird, gegen das aussagepsychologisch-wissenschaftliche Gebot der oben unter 2. erwähnten differenzierten Betrachtung des zwischen den Beteiligten obwaltenden Verständnisses und Selbstverständnisses und der zwischen ihnen geltenden Wertmaßstäbe verstoßen und die erhebliche Gefahr, wenn nicht Gewißheit mit sich bringen, zu falschen Bewertungsergebnissen zu gelangen.
- Andererseits bedeute dies zugleich, daß Widerwillens- und Widerstandsäußerungen wie Weinen, Schreien und Um-Sich-Schlagen, welche im Normalfall - wenn nicht von einverständlichen sado-masochistischen Praktiken auszugehen sei - kaum einer anderen Interpretation zugänglich seien als derjenigen, daß sich in ihnen eben der Widerwille und Widerstand des bzw. der Betreffenden recht deutlich ausgedrückt habe vor dem hier zu berücksichtigenden "thelemitischen" Hintergrund eine ganz andere, sehr viel breitere Interpretationsmöglichkeit erlangten, bei welcher ein- und derselben Aktion, ohne die Beschreibung der äußeren Erscheinungsform derselben verändern zu müssen - unterstellt, sie habe stattgefunden -, im Nachhinein ein völlig anderer, auch ein entgegengesetzter Inhalt verliehen werden könne: was etwa im Zeitpunkt des Ereignisses bloße Äußerung eines Schmerzes gewesen wäre, den man aber zu ertragen entschlossen war, könne im Nachhinein unschwer uminterpretiert werden in eine Äußerung des Nicht-Mehr-Ertragen-Wollens - zumal diese Interpretation die "gängige" und allgemein vertraute wäre und auf hohe Akzeptanzbereitschaft hoffen dürfte. Damit steige, wie die Sachverständige erläutern wird, die Gefahr der oben unter l. erwähnten Übertreibung und Dramatisierung im Interesse der Selbstentlastung und des eigenen Prestiges umso mehr insbesondere deshalb an, weil eine solche Übertreibung und Dramatisierung aus den zur Beschreibung der angeblichen Situation gebrauchten Begriffen selbst heraus - wie Schreien oder Wegstoßen - gar nicht mehr erkennbar wäre, vielmehr erst die genaue Betrachtung der psychologischen, ideologischen und gesellschaftlichen Situation und Zusammenhänge, worin sich die bezeichnete Handlung abgespielt hätte, den Blick auf die mögliche Mehrdeutigkeit der verwendeten Begriffe eröffnen könne.
- Die Sachverständige wird bereits in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung des von den Zeugen D. F. und S. beschriebenen Sachverhalts in der "Ausbildungsgruppe A. B.", bei welchem die Zeugin J. F. sich ohne jeden körperlichen und sichtbaren Zwang einer "Entscheidungshilfe" seitens des "Ausbilders" A. B. dergestalt unterworfen habe, daß sie sich von diesem mit einer Zigarette am Fuß verbrennen ließ und danach weinend den Raum verließ, in Verbindung mit der "Behandlung" hinweisen, den dieser Vorfall von Seiten der Zeugin J. F. letztlich erfuhr. Die Sachverständige wird hierzu darlegen, daß sich die Zeugin J. F. dieser Prozedur offenkundig bewußt unterzogen habe, ohne irgendein Anzeichen von Widerstand oder auch nur eine Äußerung ihres Widerwillens dagegen erkennen zu lassen, wobei offenkundig auch ihr anschließendes Weinen und Aus-dem-Zimmer-Rennen lediglich "normale" Folgen des ertragenen Schmerzes, nicht aber Ausdruck eines Entschlusses gewesen seien, so etwas etwa nicht mehr länger mitzumachen; denn sie sei ja in der Folgezeit weiterhin nicht nur in der "Ausbildungsgruppe A. B." erschienen und habe weiter an den dortigen Praktiken teilgehabt, sondern sei auch weiterhin zu dem Angeklagten gefahren und habe sich an den Aktivitäten in dessen Gruppe beteiligt, obwohl sie diesen, wie sie heute behaupte, als besonders schlimm empfunden habe. Die von den Zeugen D. F. und S. beschriebene Szene müsse daher als besonders deutlicher Beleg dafür bewertet werden, was alles zu ertragen die Zeugin J. F. seinerzeit bereit und entschlossen war, ohne sich dagegen zu wehren. Den Angaben der Zeugin S. sei aber darüberhinaus zu entnehmen, daß die Zeugin J. F. diese Begebenheit nach ihrem Ausscheiden bei "Thelema" offenbar keineswegs vergessen, sondern im Gegenteil eher für bedeutsam gehalten habe, da sie ihre Rechtsanwältin besonders auf diese Szene und auf die dabei anwesende Zeugin S. hingewiesen und die Anwältin dadurch noch veranlaßt habe, diese Zeugin - mit Erfolg - ausfindig zu machen, selbst mit ihr darüber zu reden und darüberhinaus eine Unterredung zwischen dieser Zeugin und der die Zeugin J. F. seinerzeit betreuenden Zeugin G. zu veranlassen.
- Umso erstaunlicher, so wird die Sachverständige fortfahren, mute es unter diesen Umständen an, daß die Zeugin J. F. - ebenso ihre Rechtsanwältin - gerade diesen doch offenbar anfangs als bedeutsam eingeschätzten Vorfall bislang weder in den Zivilprozessen noch im Strafverfahren jemals erwähnt hätten, obgleich doch jedenfalls der Zeugin J. F. selbst hätte bewußt sein müssen, daß diese Episode zumindest gerade deshalb, weil hier sie, die Zeugin, offenbar erstmals mit einer Zigarette verbrannt worden sei, im Zusammenhang mit ihren Schilderungen über die ihr später angeblich von dem Angeklagten zugefügten Verbrennungen für die Prozeßbeteiligten von erheblichem Interesse sein mußte. Selbstverständlich sei nämlich die Aussage einer Zeugin über ihr von dem Angeklagten gegen ihren Willen angeblich zugefügte Verbrennungen mit Zigaretten dann anders zu beurteilen, wenn bekannt wäre, daß diese Zeugin eben solches bereits einmal ohne Gegenwehr einverständlich über sich hätte ergehen lassen - wovon zudem der Angeklagte, gerade weil ohne dessen Wissen ja angeblich, gerade nach Auffassung dieser Zeugin, auch in der Gruppe des Zeugen A. B. nichts geschehen konnte, gewußt haben konnte -, als wenn davon ausgegangen werden müßte, daß der Zeugin solches durch den Angeklagten zum ersten Mal widerfahren sei. Daher lege gerade das Verschweigen dieses Vorfalles durch die Zeugin J. F. - im übrigen objektiv durchaus auffällig begleitet durch das parallele gleichgerichtete Verschweigen durch ihre Anwältin - im Strafprozeß allerdings den Verdacht nahe, dies sei bewußt so gehandhabt worden, wobei als Sinn und Zweck solchen Verhaltens zuerst das Bestreben in Betracht zu ziehen sei, im Prozeß jedweden Eindruck vermeiden zu wollen, die Zeugin J. F. könne sich den bei "Thelema" geübten Praktiken bewußt und freiwillig unterworfen haben; die "Gefahr", daß dieser Eindruck gerade für jene Episode erweckt werden konnte, habe aus der Sicht der Zeugin J. F. ja womöglich gerade deshalb bestanden, weil seinerzeit eine "unabhängige", eher gegen "Thelema" eingestellte Zeugin - die Zeugin S. - dabeigewesen sei, von der eine wahrheitsgemäße Schilderung dieser Szene zu erwarten, wenn nicht zu befürchten gewesen wäre, während man andererseits geglaubt haben könnte, darauf vertrauen zu dürfen, daß die übrigen seinerzeit Anwesenden, um den Zeugen A. B. zu "decken", über diese Szene und damit auch über die Zeugin S. nichts würden verlauten lassen. Wenn man allerdings davon ausgehen müsse, daß solche Gedankengänge für das Verschweigen jenes Vorfalles von Seiten der Zeugin J. F. verantwortlich gewesen seien, dann müsse man, wie die Sachverständige darlegen wird, davon ausgehen, daß die Zeugin J. F. ihre Aussagen nach taktischen Gesichtspunkten ausrichte und nicht lediglich nach ihrer spontanen Erinnerung; dann sei die Gefahr sogar bewußter Übertreibungen und Dramatisierungen in den vor allem auch gegen den Angeklagten gerichteten Aussagen dieser Zeugin so groß und bereits so konkretisiert, daß dies allein zu erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zwingen würde.
- Auch unabhängig hiervon sei jedoch, wie die Sachverständige ihre Ausführungen zu 1. und 2. insoweit zusammenfassen wird, wegen der durch den "thelemitischen" Hintergrund bedingten erheblich verbreiterten Interpretierbarkeit der von der Zeugin J. F. verwendeten, üblicherweise Widerwillen und Widerstand signalisierenden Begriffe und der Leichtigkeit der vergleichweise unauffälligen nachträglichen Umdeutung der betreffenden Verhaltensweisen ohnehin bereits erheblich erhöhte Vorsicht bei der Beurteilung und Bewertung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben auch dann angebracht, wenn man davon ausgehen wolle, daß versuchter und vollendeter Geschlechtsverkehr sowie Analverkehr mit dieser Zeugin durch den Angeklagten stattgefunden hätten und der Angeklagte die Zeugin auch tatsächlich mit Zigaretten verbrannt hätte, ferner, daß die Zeugin darauf mit Weinen und Abwehrbewegungen usw. tatsächlich reagiert hätte, und selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, daß die Zeugin J. F. insoweit heute nicht bewußt lüge: die Frage, ob jene Reaktionen, welche sie dann seinerzeit gezeigt hätte, tatsächlich das Gebot des "Aufhörens" signalisiert hätten, und die weitere Frage, ob der Angeklagte dies auch so hätte verstehen müssen, wären damit noch lange nicht beantwortet. Vielmehr werde man zum Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte gegen den zum einen seinerzeit "wahren" und zum anderen seinerzeit als solchen auch für den Angeklagten erkennbaren Willen der Zeugin J. F. gehandelt hätte, in besonderem Maße die auch unter "thelemitischen" Bedingungen unmißverständliche Erklärung oder das in gleichem Sinne ebenso unmißverständliche Verhalten der Zeugin in den betreffenden Situationen machen müssen. Dies werde, wie die Sachverständige darlegen wird, im folgenden stets zu berücksichtigen sein.
- Die Sachverständige wird weiter darlegen, daß in allgemeiner Hinsicht die Glaubwürdigkeit von Aussagen angeblicher Vergewaltigungsopfer selbstverständlich auch dann beeinträchtigt sein könne, wenn die Betreffenden zu den angeblichen Tatzeiten erheblich oder gar stark unter dem Einfluß von Alkohol gestanden hätten.
- Da dies für die Zeugin J. F., die zudem Alkohol nur schlecht und wenig vertragen habe, offenkundig zutreffe, sei insoweit zusätzlich Vorsicht gegenüber ihren Aussagen geboten und seien erhöhte Anforderungen an deren Überzeugungskraft zu stellen; auch dies werde im folgenden zusätzlich zu berücksichtigen sein.
- Die Sachverständige wird weiter darlegen, daß im einzelnen zu den wichtigsten Geboten bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Aussagen über Vergewaltigungen die Erforschung der möglichen Beweggründe der betreffenden Zeugin für ihre Bekundung - also insbesondere möglicher anderer Beweggründe als desjenigen, tatsächlich vergewaltigt worden zu sein - gehöre. Sie wird dabei vorab ausführen, daß das Feld für solche möglichen anderen Motive dann regelmäßig größer sei, wenn zwischen angeblichem Opfer und angegebenem Täter bereits vor der angeblichen Tat eine Bekanntschaft oder gar Beziehung bestanden habe, da dann in der Regel mit komplizierteren Motivlagen und eher auch mit der Möglichkeit freiwilligen Geschlechtsverkehrs zu rechnen sei (M.-A. a.a.O., S. 41). Da hier zwischen der Zeugin J. F. und dem Angeklagten nicht nur eine Bekanntschaft, sondern auf einer gewissermaßen "psychischen" Ebene auch eine Art von intensiver Beziehung bestanden habe, werde man diese Erfahrung grundsätzlich auch hier berücksichtigen müssen.
- Wichtige Hinweise für mögliche, abseits einer tatsächlich vorgefallenen Vergewaltigung gelegene Motive einer solchen Zeugin könnten sich, wie die Sachverständige darlegen wird, vor allem aus der Betrachtung des Zeitpunktes der Entstehung der ersten Aussage der Zeugin im Verhältnis zum angeblichen Tatzeitpunkt ergeben; die "Sofortaussage" sei im Fall der Vergewaltigung noch immer das typische und hinweiskräftigste Verhalten einer tatsächlich vergewaltigten Zeugin (a.a.O., S. 32). Der "aus dem Trauma, das eine echte Vergewaltigung bedeutet, geborene Affekt" dränge nämlich "zur Mitteilung ohne Rücksicht auf die Wirkungen, die diese Mitteilung für das Opfer haben könnte. Die Hemmung durch Scham ist in der Regel durch den Affekt außer Kraft gesetzt" (a.a.O., S. 33).
- Allerdings könne dennoch die "Sofortaussage" nicht zum "entscheidenden" Kriterium für die Glaubwürdigkeit einer Vergewaltigungsaussage gemacht werden, da eine Reihe von "Gründen" dafür vorliegen könne, den Entschluß zur Strafanzeige noch aufzuschieben, wie insbesondere ein Bewußtsein von einem eigenen Schuldanteil am Zustandekommen der mit der Vergewaltigung endenden Situation, enge familiäre oder sonstige Beziehungen oder Abhängigkeit zwischen Täter und Opfer oder aus anderen Ursachen folgende Angst vor dem Kontakt mit der Polizei, etwa nach unerlaubter Entfernung einer Minderjährigen aus dem Elternhaus, ferner auch bei Einschüchterung durch den Täter.
- Hierzu wird die Sachverständige darauf hinweisen, daß man durchaus daran denken könne, der Zeugin J. F. im Hinblick auf die nicht unerhebliche Zeitspanne zwischen dem angeblichen Tatzeitpunkt und ihrer Strafanzeige einerseits eine Art Gefühl eigener Mitverantwortlichkeit - durch ihr Verbleiben bei "Thelema" -, andererseits auch ein jedenfalls subjektives Gefühl des Eingeschüchtertseins zuzubilligen. Gewisse Zweifel daran, daß solche Gründe für die Verzögerung ihrer Strafanzeige verantwortlich gewesen wären, würden sich allerdings bei Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. schon deshalb ergeben, weil davon auszugehen sei, daß gerade das massive Vorgehen der Zeugin gegen den Angeklagten aus psychodynamischer Sichtweise der Entlastung der Zeugin selbst vor derartigen Schuldgefühlen - und zugleich ihrem Schutz vor etwa befürchteter Bedrohung durch "Thelema" durch Wiederaufnahme in die "ordentliche" Gesellschaft - gedient hätte. Jedenfalls aber müsse berücksichtigt werden, daß "in jedem Fall ... bei langem zeitlichen Zwischenraum zwischen dem fraglichen Vorkommnis und der Aussageentstehung etwaige Verfälschungsmotive ausgedehntere Möglichkeiten" hätten, "auf die Aussage einzuwirken" (a.a.O.,S.35). Nehme man hier das unbeständige "Hin und Her" in den von der Zeugin offenbar vor der Erstattung ihrer Strafanzeige anderweitig verbreiteten verschiedenen Versionen von der angeblichen Tat hinzu, auf welche noch zurückzukommen sein werde - etwa die differierenden Angaben über die angeblichen Tatzeiten zwischen "Ausbildungsabend" , dem "Vorabend" des 15.9.1987 und dem womöglich "direkt von der Tat" Kommen in der Arztpraxis Dr. Sch. am 18.9. 1987, oder vor allem die Differenz zwischen der Bezeichnung des Angeklagten als Täter einerseits und dem Hinweis auf die Gruppe von vier bis sechs Personen, mit denen die Zeugin mitgegangen sein wollte, andererseits -, so erscheine durchaus auch die Bewertung der Verzögerung der Strafanzeige dahingehend als möglich und nachvollziehbar, daß nicht Schuldgefühle und Einschüchterung, sondern die vorrangige Notwendigkeit dafür verantwortlich gewesen wäre, sich erst einmal darüber klar zu werden, welche Version man der Polizei denn, wenn überhaupt eine, unterbreiten wollte. Eine solche Annahme könnte, wie die Sachverständige darlegen wird, aus der Überlegung heraus gestützt werden, weshalb eigentlich die Zeugin J. F. bei der Anzeigeerstattung am 20.9.1987 kein Wort davon erwähnte, daß sie gerade wegen einer bereits geplanten Strafanzeige erst zwei Tage zuvor den Arzt Dr. Sch. in Bremen aufgesucht hatte, und sich stattdessen dem von der Polizei beauftragten Arzt Dr. P. vorstellen ließ, ohne auch diesem gegenüber etwas von Dr. Sch. zu erwähnen. Dieses Verhalten erscheine als zunächst völlig unverständlich, könne aber durchaus einen Sinn aus der Erwägung beziehen, daß die Zeugin J. F. in der Praxis Dr. Sch. noch eine ganz andere Version von Tat und Tätern angedeutet und umrissen hatte als zwei Tage später bei der Polizei, die nun aus dem Ermittlungsverfahren erst einmal herauszuhalten gewesen wäre, um nicht Widersprüchlichkeiten von vornherein zutagetreten zu lassen.
- Insgesamt müsse, wie die Sachverständige darlegen wird, die Tatsache, daß die Zeugin J. F. ihre Strafanzeige erst eine Woche nach der angeblichen (letzten) Tat - und zudem etwa drei Monate nach der angeblichen ersten Tat - erstattet habe, im übrigen immerhin auch noch erst am vierten Tage nach der angeblichen letzten Tat überhaupt das erste Mal - gegenüber der Zeugin W.-S. - von einer Vergewaltigung gesprochen (und diese dabei noch auf den "Vorabend" terminiert) habe, durchaus zu Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit dieser Aussage und zu der Forderung nach umso höherer Qualität der Angaben selbst Veranlassung geben.
- Die Sachverständige wird weiter ausführen, daß auch "die spezielle Situation, in der die Aussage der Zeugin über den angeblich unfreiwilligen Geschlechtsverkehr entstanden ist, ... weitere Hinweise auf die der Aussage eventuell zugrunde liegenden oder in sie mit eingegangenen Motive" gebe (a.a.O., S. 37). Als derartige "spezielle Situation" komme im Falle der Zeugin J. F. einmal in Betracht, daß offenbar ihr vorrangiger Beweggrund dafür, sich am 20.9.1987 zur Polizei zu begeben, zunächst darin bestanden habe, die Polizei um Mithilfe bei der Beschaffung ihrer persönlichen Habe aus der Wohnung in Varbitz zu bitten, was abgelehnt wurde. Daß die Zeugin erst dann nach und nach mit die Mitglieder von "Thelema" und insbesondere den Angeklagten als "gefährlich" und auch in strafrechtlich relevanter Weise belastenden Aussagen herausgekommen sei, eröffne die Möglichkeit, daß als Motiv dahinter sich auch das Bestreben verborgen haben könnte, die Polizeibeamten doch noch zur Mithilfe bei der Beschaffung der Habe zu veranlassen? die Angaben der Zeugin KHK'in B., wonach die Zeugin J. F. gerade darum während ihrer Vernehmung immer wieder gebeten habe, seien geeignet, eine solche Annahme zu stützen.
- Eine weitere "spezielle Situation" könne, wie die Sachverständige weiter darlegen wird, auch darin gesehen werden, daß, auf welche Weise im einzelnen auch immer, die Zeugin J. F. offenbar vor ihrer Anzeigeerstattung durch den Zeugen T. K. mit der Möglichkeit konfrontiert worden war, vermittels eines öffentlichen Vorgehens gegen "Thelema" und den Angeklagten auch zu Geld zu kommen, nämlich durch entsprechende Zusammenarbeit mit der Illustrierten "Quick". Damit läge die Gefahr auf der Hand, daß die Zeugin versucht gewesen wäre, eine Aussage zu produzieren, deren Inhalte nicht von dem Anspruch auf größtmögliche historische Wahrheit, sondern, wie im Falle des Zeugen T. K. und von diesem jetzt selbst eingeräumt, von dem Bestreben, eine interessante "Sektenstory" zu liefern, bestimmt und geleitet worden wären.
- Eine weitere "spezielle Situation" bei der Erstausage der Zeugin J. F. könne womöglich auch darin begründet gewesen sein, daß die Zeugin zu jener Zeit bereits einen Freund außerhalb der "Thelema"-Gruppe gehabt hätte, über welchen zunächst die Zeugin W.-S., sodann ansatzweise die Zeugin J. F. selbst und schließlich die Zeugin G. berichtet hatten. Die Sachverständige wird darlegen, daß sich herausgestellt habe, daß bei "sehr vielen Mädchen" auch das Verhältnis zum eigenen Partner einen "Grund zur Selbstrechtfertigung ... nach einem sexuellen Erlebnis" geben könne, noch mehr gerade dann, wenn es, wie hier, nicht um das "sexuelle Erlebnis" an sich, sondern darum gegangen wäre, gegenüber dem Freund die eigene Beteiligung an den "sexuellen Ausschweifungen" in einer "Sekte" zu rechtfertigen, weil womöglich dieser Freund "nur ein gewaltsames Vorkommnis, nicht aber ein leicht- sinniges Verhalten oder auch nur ein halbwegs freiwilliges Hineingeraten" in eine solche Situation "verzeihen könnte", wobei bei der Zeugin J. F. unter Umständen die Vorstellung ausgereicht haben könnte, um eine entsprechende Aussage zu konstruieren, daß ihr eigenes Ansehen in den Augen jenes Freundes durch die Vorstellung eines freiwilligen Sich-Einlassens mit "Thelema" und dem Angeklagten herabgesetzt werden könnte, wodurch bei der Zeugin "eine Haltung strikter Selbstverteidigung ... unauflösbar" hätte fixiert werden können (vgl.a.a.O.,3.39). Die Sachverständige wird hierzu ausführen, daß allerdings, um insoweit verbindlichere Aussagen machen zu können, in der Beweisaufnahme über jenen Freund und über die Beziehung der Zeugin J. F. zu diesem noch zu wenig bekanntgeworden sei. Es falle allerdings dabei auf, daß dies möglicherweise darauf zurückzuführen sei, daß die Zeugin J. F. selbst die Ermittlung jenes Freundes, an welchen sie sich heut nicht mehr zu erinnern vorgegeben habe, womöglich bewußt "blockiert" haben könnte. Darauf würde die Aussage der Zeugin G. hindeuten können, wonach die Zeugin J. F. diesen jungen Mann seinerzeit von "Thelema" aus heimlich angerufen, also jedenfalls damals über dessen Telefonnummer verfügt habe. Angesichts der aus den Angaben der Zeugen G. und T. K. hervorscheinenden Dauerhaftigkeit der Kontakte der Zeugin J. F. zu dem Personenkreis, der ihr seinerzeit nach dem Ausstieg bei "Thelema" behilflich gewesen sei, im übrigen erscheine es schon als bemerkenswert, daß die Zeugin J. F. heute offenbar nicht einmal mehr über die Telefonnummer jenes jungen Mannes verfügen wolle.
- Eine in der Regel sich besonders nachhaltig auswirkende "spezielle Situation" ergebe sich schließlich, wie die Sachverständige weiter darlegen wird, regelmäßig dort, wo im Zeitpunkt der angeblichen Vergewaltigung und der diesbezüglichen Anzeigeerstattung bei der betreffenden Zeugin, wie hier, eine Schwangerschaft nicht nur befürchtet worden sei, sondern tatsächlich bestanden habe. Schon bei "Befürchtung einer Schwangerschaft" scheine "die Versuchung, fälschlich eine Vergewaltigung anzugeben", als "groß" (a.a.O., S. 38/39). Werde zudem, wie hier jedenfalls letztlich im Falle der Zeugin J. F., wie die Zeugin G. besonders deutlich angegeben hatte, ein Schwangerschaftsabbruch angestrebt, so sei "zudem ein zusätzliches Falschaussagemotiv in dem Wunsch nach Erreichung einer legalen Indikation denkbar" (a.a.O., S. 39), welche ja die Zeugin J. F. dann tatsächlich erreicht habe, und zwar wiederum unter Mithilfe der Zeugin G., so daß auch dieser gegenüber die Zeugin J. F. das Motiv gehabt haben konnte, zu Unrecht eine Vergewaltigung zu behaupten. Gerade bei als solchen erkannten Falschaussageversionen über Vergewaltigungen, die unter dem Eindruck befürchteter oder tatsächlicher Schwangerschaft erstmals entstanden waren, sei im übrigen, wie die Sachverständige weiter ausführen wird, festgestellt worden, daß solche Falschaussagen ihr ursprüngliches Motiv selbst oft lange überdauerten; selbst dort, wo die Schwangerschaft lediglich befürchtet worden sei, sich dann aber herausgestellt habe, daß sie in Wahrheit nicht bestand, seien die falschen Beschuldigungen häufig aufrechterhalten worden (a.a.O.).
- Die Sachverständige wird weiter darlegen, daß es für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Vergewaltigungsaussage auch eine wesentliche Rolle spiele, wie sich die Einstellung der Zeugin zur Schuld und Schuldverteilung im Zusammenhang mit dem fraglichen Geschehen in ihrem Aussageverhalten spiegele, inwieweit sie also bereit gewesen sei, "eigene Verhaltensweisen einzuräumen, die kein günstiges Licht auf sie werfen, wie sie fast bei jeder tatsächlichen Vergewaltigung eine Rolle spielen", ob sie "bereitwillig auch von eigener Unvorsichtigkeit, Ungeschicklichkeit, Unfähigkeit, sich nachdrücklich zu wehren" berichtet oder den "Akzent der Darstellung einseitig auf" den Angeklagten belastende Aspekte gelegt habe (a.a.O., S. 42). Insoweit habe zwar die Zeugin J. F. häufig von ihrer Unfähigkeit, sich zu wehren, berichtet; sie habe jedoch auch diese nicht als "eigene" gekennzeichnet, sondern sie ebenfalls letztlich dem Angeklagten - und "Thelema" - angelastet, der sie durch "Tricks" und Manipulationen erst in diesen "unfähigen" Zustand versetzt habe. Insgesamt seien die Angaben der Zeugin J. F. in der Tat durch eine vollständig einseitige Zuweisung aller Schuld an den angeblichen Tatgeschehen an den Angeklagten bei gleichzeitiger völliger Selbstentlastung gekennzeichnet.
- Die Sachverständige wird insoweit zusammenfassen, daß sich bereits aus der Entstehungsgeschichte der ersten Aussagen der Zeugin J. F. über die angeblichen Taten des Angeklagten, aus der Situation, aus welcher heraus diese Aussagen entstanden seien, und aus dem Aussageverhalten der Zeugin J. F. dabei eine Fülle von Hinweisen darauf, ergäben, daß diese Zeugin andere Motive für diese Aussagen gegen den Angeklagten gehabt haben könne als jenes, daß sie tatsächlich von ihm vergewaltigt worden wäre. Die Sachverständige wird auch darauf hinweisen, daß sich weitere solche Motive erst recht dann ergeben würden, wenn man unterstellen wolle, daß die Zeugin J. F. von dem Angeklagten zwar nicht vergewaltigt, jedoch tatsächlich mit Zigaretten verbrannt worden wäre. Abgesehen von der Frage, inwieweit sie dies dann - wie im Falle A. B. - freiwillig hätte geschehen lassen, hätte sich für diese Zeugin gerade daraus im Nachhinein ein Rache-Motiv gegen den Angeklagten ergeben können, welches dazu hätte führen können, den Angeklagten auch zu Unrecht mit noch gewichtigeren - und höhere Strafen nach sich ziehenden - Vorwürfen zu belasten.
- Die Sachverständige wird darlegen, daß derartige andere Motive der Zeugin J. F. für ihre Aussagen gegen den Angeklagten nicht als "bewiesen" angesehen werden könnten, daß sie jedoch mindestens nicht ausgeschlossen, sogar eher naheliegend seien oder - wie insbesondere im Hinblick auf die Schwangerschaftsproblematik sich sogar aufdrängten. Insgesamt sei jedenfalls von einem erheblichen Risiko dahingehend auszugehen, daß die Zeugin J. F. Motive gehabt haben konnte und noch haben könnte, den Angeklagten insoweit zu Unrecht zu belasten. Diese Erkenntnis zwinge jedenfalls dazu, an die Angaben der Zeugin im einzelnen sehr hohe Anforderungen zu stellen, und zwar aus aussagepsychologischer Sicht sowohl an die Detaillierung der Aussagen als auch an ihre Konstanz.
- Die Sachverständige wird hierzu weiter darlegen, daß "der Detailreichtum einer Aussage, der ihr Konkretheit, Anschaulichkeit und Lebensnähe verleiht, ... eines der wichtigsten Glaubwürdigkeitsmerkmale" darstelle und nicht nur "in seiner quantitativen Ausprägung bedeutsam" sei, "sondern ... auch bei qualitativer Analyse Hinweise auf die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage" gebe (a.a.O., S. 44). Soweit die wichtigste Fragestellung laute, ob die Angaben über Widerstand und Zwangsmaßnahmen glaubwürdig seien, komme es "auf eine detaillierte Schilderung speziell dieser Phasen des Handlungsablaufs an", dabei insbesondere auch auf "das Verhältnis des Detaillierungsgrades, den die Schilderungen von Abwehr- und Gewaltmaßnahmen aufweisen, zu dem der Rahmenschilderung. Die "feinziselierte Wiedergabe der ganzen Vorgeschichte etwa" lasse "eine dürftig-unanschauliche Darstellung der entscheidenden Aussageinhalte wenig überzeugend erscheinen. Unter diesen Umständen" sei "eher daran zu denken, daß diese entscheidenden Aussageteile künstlich in die Aussage hineingeflickt worden sind als bei gleichbleibender, durchgehender Detaillierung" (a.a.O., S. 45).
- Die Sachverständige wird in diesem Zusammenhang sodann darauf hinweisen, daß die Zeugin J. F. in ihrer ersten, hier bekanntgewordenen Schilderung der angeblichen Vergewaltigung - gegenüber der Zeugin W.-S. am 15.9.1987 - Zwangsmaßnahmen des Täters allenfalls in der Weise beschrieben hatte, daß sie erklärte, mit Zigaretten verbrannt worden zu sein, ohne diese Verbrennungen jedoch in einen konkreten Zusammenhang mit der behaupteten Vergewaltigung gebracht zu haben, und daß sie gegenüber der Zeugin W.-S. seinerzeit von eigenen Widerstandshandlungen überhaupt nichts berichtet hatte.
- Von der Zeugin N. war über etwaige Aussagen der Zeugin J. F. dieser gegenüber über Zwangsmaßnahmen des Täters und Widerstandshandlungen der Zeugin J. F. dagegen zumindest nichts mehr zu erfahren, wenn man von der erneuten, insoweit zusammenhanglosen Erwähnung der Verbrennungen mit Zigaretten absieht.
- Die Sachverständige wird weiter hierfür Bezug nehmen auf die Angaben der Zeugin J. F. gegenüber der Zeugin R. am 18.9.1987, in welchen einerseits, insoweit wiederum zusammenhanglos, von den Verbrennungen die Rede war, andererseits jetzt aber auch davon; daß die Zeugin J. F. im Zusammenhang mit der Vergewaltigung von mehreren Personen festgehalten worden sein wollte; das gleiche hatte die Zeugin J. F. am selben Tage auch dem sachverständigen Zeugen Dr. Sch. erzählt. In der Erwähnung dieses "Festgehalten-Werdens" durch mehrere Personen hatte sich die Beschreibung der Zeugin J. F. über gegen sie angewendete Zwangsmaßnahmen an jenem 18.9.1987 offenbar erschöpft; über von ihr geleisteten Widerstand hatte sie offenbar weder der Zeugin R. noch dem Zeugen Dr. Schaf er etwas berichtet.
- Auch dem Zeugen T. K. hatte die Zeugin J. F. am nächsten oder übernächsten Tag - dem 19. oder 20.9.1987 - von mit der behaupteten Vergewaltigung in Zusammenhang stehenden, gegen sie angewendeten Zwangsmaßnahmen sowie von von ihr dagegen geleistetem Widerstand nichts berichtet, ebensowenig offenbar am 20.9.1987 den Polizeibeamten P. und Feuerhahn. Soweit der Zeuge Feuerhahn, wie in dessen Bericht vom gleichen Tage niedergelegt, aus den "nach einigen Nachfragen" von der Zeugin J. F. über deren anfänglich nur auf die Verbrennungen bezogene Angaben hinaus gegebenen Antworten den Eindruck gewonnen hatte, die Zeugin J. F. sei möglicherweise auch zu sexuellen Handlungen gezwungen "bzw. hierzu in einem möglicherweise die freie Willensbildung ausschließenden Zustand mißbraucht worden" (s.o., S. 65), deute dies, wie die Sachverständige darlegen wird, eher darauf hin, daß die Zeugin J. F. diesen Beamten gegenüber gerade nicht von körperlicher Gewalt als gegen sie angewendeter Zwangsmaßnahme, sondern von einer bestimmten psychischen Verfassung gesprochen hätte, in welcher sie sich befunden bzw. in welche sie "hineinmanipuliert" worden wäre und in welcher dann sexuelle Handlungen gerade ohne Zwangsmaßnahmen möglich geworden wären.
- Auch die Zeugin G. und der sachverständige Zeuge Dr. P. hatten offenbar, woran die Sachverständige erinnern wird, an jenem 20.9.1987 über Zwangsmaßnahmen gegen die Zeugin J. F. und über von dieser geleisteten Widerstand nichts erfahren.
- In ihrer ersten polizeilichen Vernehmung durch die Zeugin KHK' in B. am selbenTage, dem 20.9.1987, habe die Zeugin J. F. dann recht detaillierte Schilderungen über ihren Aufenthalt bei "Thelema" insgesamt und über die dort erlebten Praktiken und Geschehnisse abgegeben; recht detailliert seien ihre Angaben auch dort noch gewesen, wo sie auf die angebliche unmittelbare Vorgeschichte des ersten, von ihr an dieser Stelle erstmals behaupteten Vergewaltigungsversuchs vom - ca. - Juni1987 zu sprechen gekommen sei. Bis zu einem bestimmten Punkt habe sie die Geschehnisse an dem betreffenden Ausbildungsabend noch recht anschaulich zu beschreiben gewußt. Für den angeblichen Vergewaltigungsversuch selbst habe sich ihre Schilderung der angeblich durch den Angeklagten gegen sie angewendeten Gewalt dann jedoch darauf beschränkt, daß dieser ihre Beine "auseinandergedrückt" und sich mehrfach "auf sie geworfen" habe, während sie ihren eigenen "Widerstand" lediglich mit den Worten bezeichnete, sie habe sich "mit Händen und Füßen dagegen gewehrt" und den Angeklagten "dann in eine Ecke geworfen".
- Die Sachverständige wird sodann die Entwicklung der weiteren Aussagen der Zeugin J. F. zu diesem ersten angeblichen Vergewaltigungsversuch und des dabei gegen sie angewendeten Zwanges sowie ihres Widerstandes dagegen wie folgt nachzeichnen: Gegenüber der Zeugin G. hat die Zeugin J. F. insoweit offenbar keine Gewaltanwendung des Angeklagten mehr beschrieben, sondern lediglich erklärt, dieser habe sie "bedroht", damit sie mit ihm schlafe. Sie selbst habe sich "gewehrt", sei aber dann überredet worden. Die Sachverständige wird erklären, daß man in diesen Angaben, wenn sie tatsächlich gegenüber der Zeugin G. so erfolgt seien, wie diese dies bekundet habe, letztlich eine Rücknahme des Vorwurfes der versuchten Vergewaltigung sehen müsse, da nicht einmal mehr ein auf die angebliche Drohung des Angeklagten hin, sondern lediglich noch ein erst nach Überredung durch andere durchgeführter Geschlechtsverkehr beschrieben worden sei.
- Aus den durch die Rechtsanwältin K.-S. für die Zeugin J. F. in den Zivilprozessen vorgetragenen, seitens der Zeugin J. F. an Eides statt bestätigten Schilderungen war über jenen Vergewaltigungsversuch nichts mehr zu entnehmen.
- In der Hauptverhandlung am 19.9.1988 hat die Zeugin J. F. insoweit ihre Angaben aus der polizeilichen Vernehmung vom 20.9.1987 wiederholt, ebenso zunächst in der Hauptverhandlung am 12.3.1991. Während sie allerdings in dieser letztgenannten Vernehmung ihren eigenen Widerstand insoweit in ihrer ersten, von sich aus im Zusammenhang gegebenen Darstellung nur mit dem Wort "weggeschubst" und auf spätere Nachfrage durch den Vorsitzenden mit dem Wort "weggestoßen" beschrieben hatte, kam sie erst im Rahmen einer nochmaligen Nachfrage durch den Berichterstatter auch insoweit auf die Angaben aus ihrer o.a. polizeilichen Vernehmung zurück, als sie dann erklärte, sie habe gegen den Angeklagten in dieser Situation auch "getreten", sich also nicht nur "mit Händen", sondern auch "mit Füßen" gewehrt.
- Die Sachverständige wird sodann zurückkommen auf die entsprechenden Angaben der Zeugin J. F. über Zwangsmaßnahmen und Widerstand bei dem zweiten Vorfall, jenem vom 11./12.9.1987.
- Hierzu hatte die Zeugin J. F. in ihrer polizeilichen Vernehmung am 20.9.1987 zunächst, nachdem sie von eigener Gegenwehr gegen das vorangegangene Verbrennen mit Zigaretten nichts berichtet hatte, in Bezug auf den angeblich erzwungenen Analverkehr erklärt, sie habe - wie schon zuvor bei den Verbrennungen - wegen starker Schmerzen "geschrien", nunmehr aber auch "versucht", sich "zu wehren". Auf die Frage, wie dieser Versuch ausgesehen habe, erklärte sie erst dann, sie habe versucht, "wegzugehen bzw. in die Hocke zu gehen, so daß er nicht in mich reinkommt". Über gegen sie dabei angewendete Zwangsmaßnahmen seitens des Angeklagten berichtete die Zeugin hierzu seinerzeit lediglich, dieser habe, sobald sie sich "wehrte", eine Zigarette auf ihrem Körper ausgedrückt.
- Gegenüber der Zeugin G. hatte nach deren Angaben die Zeugin J. F. dies so geschildert, daß sie "zum Analverkehr gezwungen" und dabei auch mit Zigaretten verbrannt worden sei, ferner, daß sie versucht habe, sich dem zu entziehen. In den Darstellungen der Rechtsanwältin K.-S. in den Zivilverfahren, die im übrigen ähnlich sind, findet sich dieser Versuch, sich zu entziehen, in der Formulierung wieder, die Zeugin J. F. habe versucht, sich von dem Angeklagten "wegzudrücken". Während sich insoweit in der Hauptverhandlung vom 19.9.1988 keine wesentliche Veränderung in der diesbezüglichen Aussage der Zeugin J. F. ergab, erklärte sie in ihrer anfänglichen, zusammenhängenden Schilderung hierüber in der Hauptverhandlung am 12.3.1991 hinsichtlich des von ihr geleisteten Widerstandes zunächst erneut, wie bereits in der polizeilichen Vernehmung vom 20.9.1987, nur, sie habe sich "gewehrt". Auf Nachfrage hieß es später, sie habe sich "gebückt". Als dann am 14.3.1991 in der Hauptverhandlung hierzu nochmals nachgefragt wurde, erklärte die Zeugin nunmehr ausdrücklich, sie habe gegen den Analverkehr keinen Widerstand geleistet, weil sie keinen habe leisten können, unter anderem: weil sie nicht an dem Stuhl habe vorbeikommen können; so habe sie lediglich mehrfach versucht, "in die Hocke zu gehen". Im übrigen habe sie geschrien und geweint.
- Die Sachverständige wird in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, daß die Zeugin J. F., insoweit durchgängig, das Zustandekommen jener Situation, in welcher sich dieser Analverkehr ereignet haben soll, so beschrieben hat, daß sie sich nach den vorangegangenen Verbrennungen mit Zigaretten, bei denen sie bereits geweint und geschrien habe, hinter einen Stuhl stellen - und zuvor zu diesem hingehen - sollte, was sie auch getan habe, und zwar ohne dazu etwa mit körperlicher Gewalt gezwungen worden oder dort etwa von anderen hingeführt worden zu sein.
- Hinsichtlich der Vergewaltigung, welche sich angeblich an jenem 11./12.9.1987 an jenen Analverkehr angeschlossen und sich im Bad oder in der Toilette abgespielt haben soll, hatte die Zeugin J. F. in ihrer polizeilichen Vernehmung am 20.9.1987 die von dem Angeklagten angeblich gegen sie ausgeübten Zwangsmaßnahmen so beschrieben, daß dieser zunächst entweder sie zu sich heruntergezogen oder sie hingeworfen und dann auf sie "rauf gekommen" sei und sie dann "fest im Griff" gehabt habe. Ihren eigenen Widerstand dagegen beschrieb die Zeugin J. F. in jener Vernehmung so - nachdem sie dies mit der Bemerkung eingeleitet hatte, dieser Geschlechtsverkehr habe "auf jeden Fall gegen" ihren "Willen stattgefunden", daß sie dem Angeklagten "auch gesagt" habe, daß sie es nicht wolle, und daß sie versucht habe, ihn wegzustoßen, was ihr jedoch - da der Angeklagte sie "fest im Griff" gehabt habe - nicht gelungen sei; außerdem sei sie "vollkommen fertig" gewesen.
- Der Zeugin G. hatte die Zeugin J. F. hierzu offenbar keine weiteren Einzelheiten berichtet, sondern lediglich erklärt, sie sei da "nochmals zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden". In der von der Rechtsanwältin K.-S. in den Zivilverfahren abgegebenen, von der Zeugin J. F. seinerzeit bestätigten Darstellung hierzu heißt es nach der insoweit einleitenden Bemerkung, die Zeugin J. F. sei "völlig am Ende ihrer Kräfte vor Schmerz, Verzweiflung und Ekel" gewesen, lediglich noch: "Der Antragsteller folgte ihr und vergewaltigte sie im Bad noch einmal." in der Hauptverhandlung am 19.9.1988 veränderte sich die Aussage der Zeugin J. F. im Vergleich zu derjenigen vom 20.9.1987 nicht wesentlich, wobei lediglich bislang nicht zu rekonstruieren war, ob die Zeugin J. F. dort auch noch behauptet hatte, sie habe in jener Situation dem Angeklagten ausdrücklich erklärt, daß sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte (nach den Aufzeichnungen der damaligen Referendarin des Unterzeichners hat die Zeugin J. F. am 19.9.1988 nicht dies, stattdessen aber erklärt, sie habe in dieser Situation dem Angeklagten gesagt, "es würde ihr weh tun").
- In der Hauptverhandlung am 12.3.1991 jedenfalls hat die Zeugin J. F. sodann davon, daß sie in jener Situation im Bad gegenüber dem Angeklagten irgendeine Bemerkung gemacht habe, nichts mehr berichtet. In ihrer anfänglichen, zusammenhängenden Schilderung dieses Vorfalls an diesem Verhandlungstag hatte die Zeugin ihren eigenen Widerstand nur mit den Worten geschildert, sie habe sich "gewehrt", habe aber keine Kraft mehr gehabt. Etwaige Zwangsmaßnahmen des Angeklagten in dieser Situation beschrieb sie anfänglich nicht, sondern erklärte nur, sie wisse nicht mehr, "wie", aber der Angeklagte habe dann Geschlechtsverkehr gehabt. Auf spätere Nachfrage wußte sie auch nicht mehr zu sagen, ob sich der Angeklagte dort auf sie geworfen habe, jedenfalls habe sie unter ihm gelegen; die am 20.9.1987 bei der Polizei noch in den Raum gestellte andere Möglichkeit, daß sich erst der Angeklagte selbst "auf den Fußboden im Bad geschmissen" und sodann sie zu sich heruntergezogen hätte, tauchte hier nicht mehr auf. Ihren Widerstand beschrieb die Zeugin J. F. am 12.3.1991 so, daß sie versucht habe, den Angeklagten wegzustoßen, jedoch keine Kraft mehr gehabt habe.
- Die Sachverständige wird ergänzend noch darauf hinweisen, daß seit der polizeilichen Vernehmung vom 20.9.1987 die Zeugin J. F. jedenfalls in ihren nachfolgenden richterlichen Vernehmungen auch die übrigen Vorgänge an dem sogenannten "Ausbildungsabend" am 11./12. 9. 1987 bis hin zu ihrer Verbrennung mit Zigaretten vergleichsweise detailliert und anschaulich zu schildern vermocht hatte.
- Die Sachverständige wird jedoch darlegen, daß diejenigen Schilderungen, welche die Zeugin J. F. einerseits über die gegen sie bei Analverkehr und Vergewaltigung - sowie früherer versuchter Vergewaltigung - angeblich durch den Angeklagten angewandten Zwangsmaßnahmen und andererseits über den von ihr dagegen angeblich geleisteten Widerstand abgegeben habe als außerordentlich dürftig zu bezeichnen seien. Bis hin zu ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 20.9.1987 habe sich die Zeugin, soweit hierzu überhaupt vereinzelte Angaben von ihr bekanntgeworden seien, allenfalls darauf beschränkt zu erwähnen, sie sei "festgehalten" worden, wahrend sie von eigenem Widerstand überhaupt nichts berichtet habe. Später habe die Zeugin J. F. dann zur Beschreibung der Zwangsmaßnahmen lediglich folgende Formulierungen vorgetragen: der Angeklagte habe sich "auf sie geworfen" und ihre Beine "auseinandergedrückt" (beim Vergewaltigungsversuch); er habe eine Zigarette auf ihrem Körper ausgedrückt (beim Analverkehr); er habe sie entweder zu sich heruntergezogen oder sie hingeworfen und sich auf sie gelegt, anfangs - bei der Polizei - noch: er habe sie "fest im Griff gehabt" (bei der Vergewaltigung).
- Dabei handele es sich, wie die Sachverständige darlegen wird, um gleichsam standardisierte, letztlich nichtssagende Begriffe, die kaum mit Leben erfüllt seien und bereits rein begrifflich nahezu automatisch mit der Vorstellung einer Vergewaltigung auch dann verbunden seien, wenn man eine solche nicht selbst erlebt habe; daß dabei "die Beine auseinandergedrückt" werden würden, erscheine bereits eher als logische Schlußfolgerung und notwendiger Bestandteil einer Vergewaltigung als als selbsterlebter Vorgang, desgleichen das "Fest-im-Griff-Haben", das mit der Vorstellung von Unfreiwilligkeit gleichsam denklogisch verbunden sei. Auch das Zu-Boden-Werfen, das "Auf-sie-Werfen" oder das "Herunterziehen" erscheine als durchaus automatische Assoziation zur Vorstellung eines Vorganges, der sich einmal gewaltsam, zweitens im Liegen abgespielt haben solle. Einzig die Behauptung, während des Analverkehrs mit Zigaretten verbrannt worden zu sein, sei geeignet, eine etwas konkretere Vorstellung von dem Geschehenen zu vermitteln, und falle aus dem Rahmen des gleichsam bei Vergewaltigungsvorwürfen automatisch zu Erwartenden heraus; im vorliegenden Fall jedoch erscheine gerade dies als möglicherweise bloße Fortsetzung des vorangegangenen Berichtsteiles, der gerade von Verbrennungen mit Zigaretten gehandelt hatte.
- Die Sachverständige wird erklären, daß selbstverständlich aus den Schilderungen der Zeugin J. F. über jene angeblichen Zwangsmaßnahmen selbst heraus nicht ausgeschlossen werden könne, daß diese Zeugin jene Vorgänge auch tatsächlich erlebt haben könnte. Die Schilderungen selbst böten jedoch keinen zwingenden Beleg dafür.
- Vielmehr handele es sich - im vorliegenden Fall selbst bei den behaupteten Zigaretten-Verbrennungen - um gerade solche knappe, eher formelhafte und kaum mit Leben erfüllte Formulierungen, wie sie durchaus auch erst nachträglich zur Stützung der generell behaupteten Gewaltsamkeit des Vorganges in eine Gesamtschilderung "eingebaut" worden sein könnten, ohne daß es dazu besonderer intellektueller Fähigkeiten der Zeugin oder besonderer Phantasie bedurft hätte, weil es sich gleichsam ohnehin nur um das "Notwendigste" an Konkretisierung der behaupteten Gewaltanwendung handele, was man zumindest erwarten, mit dem Begriff "Vergewaltigung" aber zugleich auch ohnehin automatisch assoziieren würde.
- In gleicher Weise gelte dies, wie die Sachverständige weiter darlegen wird, aber auch für diejenigen Schilderungen, welche die Zeugin über ihre eigene angebliche Gegenwehr abgegeben habe. Hierzu habe die Zeugin J. F., nachdem entsprechende Äußerungen von ihrer Seite bis dahin überhaupt noch nicht bekanntgeworden waren, lediglich die folgenden Formulierungen vorgetragen: sie habe sich "mit Händen und Füßen" gewehrt und den Angeklagten "in eine Ecke geworfen", bzw. "sich gewehrt", bzw. den Angeklagten "weggeschubst" oder - auf Nachfrage - "weggestoßen" und schließlich auch - auf weitere Nachfrage - die Füße dazu benutzt, nämlich "getreten" (zum Vergewaltigungsversuch); sie habe "versucht, sich zu wehren", und zwar - auf Nachfrage -, indem sie versucht habe, "wegzugehen bzw. in die Hocke zu gehen", bzw. sich "zu entziehen" bzw. sich "wegzudrücken", später erneut zunächst: sie habe sich "gewehrt", auf Nachfrage: sich "gebückt", schließlich auf weitere Nachfrage: sie habe keinen Widerstand geleistet, sondern lediglich mehrfach versucht, "in die Hocke zu gehen" (beim Analverkehr); schließlich: sie habe versucht, den Angeklagten "wegzustoßen", in der jetzigen Hauptverhandlung: sie habe sich "gewehrt´ und erst auf Nachfrage erneut: durch den Versuch, den Angeklagten "wegzustoßen" (bei der Vergewaltigung im Bad) .Die ursprüngliche Behauptung, sie habe in dieser Situation dem Angeklagten gegenüber ihren Widerwillen auch verbal zum Ausdruck gebracht, erschien in den letzten Angaben der Zeugin J. F. hierzu nicht mehr.
- Lediglich hinsichtlich der vorangegangenen Verbrennungen mit Zigaretten hatte sie noch auf Nachfragen erklärt, sie habe einmal - allerdings erfolglos - versucht, dem Angeklagten die Zigarette aus der Hand zu schlagen.
- Die Sachverständige wird erklären, daß es zunächst bereits bemerkenswert sei, daß die Zeugin J. F. mehrfach zunächst aus eigenem Antrieb überhaupt keine Widerstandshandlungen beschrieben, sondern lediglich erklärt habe, sie habe sich "gewehrt". Auch so weit sie jedoch - teilweise dann erst auf entsprechende Nachfragen - einzelne angebliche Widerdstandshandlungen beschrieben habe, seien diese Beschreibungen blaß und farblos geblieben und erschöpften sich auch hier wieder in formelhaften, zudem ohnehin angesichts des behaupteten Sachverhalts ohne weiteres naheliegenden Begriffen und Redewendungen wie "mit Händen und Füßen", "Wegschubsen", "Wegdrücken" und "Wegstoßen", am lebendigsten noch: "In-eine-Ecke-Werfen", ferner in Formulierungen, welche - offenbar auch in der Begriffswelt der Zeugin J. F. selbst, wie deren letzte insoweit gegebene Antwort in der Hauptverhandlung am 14.3.1991 zum Analverkehr indiziere - ohnehin keinen, jedenfalls keinen aktiven Widerstand signalisierten, nämlich "Weggehen", "In-die-Hocke-Gehen" als Versuch, sich zu "entziehen" oder sich "wegzudrücken", ebenso: sich "bücken".
- Die Sachverständige wird auch insoweit darlegen, daß die Möglichkeit, daß die Zeugin J. F. tatsächlich jenen mit solchen Worten bezeichneten Widerstand geleistet haben könnte, selbstverständlich nicht auszuschließen sei; sie würden jedoch umgekehrt solchen Widerstand nicht überzeugend belegen, zumal es sich insbesondere bei dem angeblichen Analverkehr, bei welchem die Zeugin J. F. offenbar "frei" hinter einem Stuhl gestanden habe und, ihrem Bericht zufolge, von dem Angeklagten auch nicht festgehalten worden sei, offenkundig nicht um eine Situation gehandelt habe, "die möglicherweise nur wenige Abwehrmaßnahmen erlaubte, über die sich nicht viel sagen läßt" (a.a.O.,S.45). Die Schilderungen der Zeugin J. F. über den von ihr geleisteten Widerstand stünden in ihrer Knappheit und Dürftigkeit vielmehr nicht nur in auffälligem Gegensatz zu den übrigen Schilderungen der Zeugin selbst noch über weitere Vorgänge an den betreffenden "Ausbildungsabenden", sondern seien vor allem wiederum von Begriffen und Formulierungen jener Art gekennzeichnet, welche sich ohne weiteres und ohne größeren Bedarf an Intellekt und Phantasie in die Schilderung auch einer normalen Situation, welche eben solcher Ergänzungen bedürfte um als von Gewalt bestimmte zu erscheinen, im Nachhinein "einbauen" ließen. Gegen diese Möglichkeit spreche aus den Schilderungen der Zeugin J. F. selbst heraus nichts.
- Vor allem aber seien, wie die Sachverständige weiter darlegen wird, diese Schilderungen jedenfalls nicht ausreichend, um etwa einen Widerstand der Zeugin J. F. von so ausgeprägter und deutlicher Art und Weise annehmen zu können, daß sich in diesem seinerzeit für die Zeugin J. F. selbst der Entschluß gleichsam materialisiert hätte, für sich das Experiment "Thelema" nunmehr endgültig zu beenden und die damit verbundenen Strapazen nunmehr endgültig nicht mehr erdulden zu wollen, und daß andererseits eben dieser Entschluß durch diese Art von Widerstand dem Angeklagten - insoweit stets vorausgesetzt, es habe die betreffenden Vorfälle überhaupt gegeben - seinerzeit in unmißverständlicher Weise signalisiert (und infolgedessen von diesem bewußt mißachtet) worden wäre. Ein Sich-Wehren in Form von Wegstoßen und Ausweichen in Verbindung mit Weinen und Schreien, so, wie die Zeugin J. F. es allenfalls geschildert habe, müsse vielmehr, falls es tatsächlich stattgefunden hätte, unter der damals offenbar von den Beteiligten akzeptierten Voraussetzung, daß etwa das Verbrennen mit Zigaretten als "Hilfestellung" bei Befragungen und "Übungen" in Betracht kam und Geschlechts- und Analverkehr als "Übungen" zum Erreichen des "höheren Zieles", der sexuellen Befreiung und des Herausfindens des eigenen "wahren" Willens, angesehen wurden, als eine von vornherein einkalkuliert voraussichtlich zumindest möglicherweise eintretende - und zudem schon mehrfach zuvor miterlebte - Situation verstanden werden, welche durchstehen zu wollen die Beteiligten gewillt und voneinander gewiß waren. Einen Widerstand, der dem Angeklagten unmißverständlich die Aufkündigung dieses Grundkonsenses durch die Zeugin J. F. signalisiert hätte und dann auch in diesem Sinne von dem Angeklagten zu beachten gewesen wäre, habe die Zeugin J. F. nicht beschrieben.
- Zusammenfassend hierzu wird die Sachverständige sagen, daß der Detaillierungsgrad der Angaben der Zeugin J. F. über die gegen sie angeblich angewendeten Zwangsmaßnahmen und den von ihr dagegen geleisteten Widerstand außerordentlich dürftig sei und jedenfalls nicht ausreiche, um als Beleg für die Glaubwürdigkeit der Angaben dieser Zeugin herangezogen zu werden, jedoch andererseits den Schluß durchaus zulasse, wenn nicht sogar nahelege, daß die Zeugin J. F. diese Angaben über Gewaltanwendung und Widerstand erst im Nachhinein ihrer Erinnerung an die Geschehnisse bei "Thelema" bewußt oder unbewußt hinzugefügt oder sie durch eine bewußte oder unbewußte Uminterpretation möglicherweise tatsächlicher Vorkommnisse gewonnen haben könne.
- Die Sachverständige wird weiter darstellen, daß zur Prüfung der Detaillierung einer Aussage über eine Vergewaltigung aussagepsychologisch auch die Prüfung etwaiger "Lücken" in der Darstellung und in der Erinnerung der Zeugin gehöre; solche "Lücken" könnten zwar im Einzelfall erklärbar und nachvollziehbar sein, etwa als Folge hochgradiger Erregung des Opfers mit der Folge einer die "Registrierung einzelner Handlungszüge "einschränkenden" Bewußtseinsverengung" (a.a.O., S. 47) . Jedoch sei "dieses Phänomen in markanten Ausprägungen zumindest recht selten" und in der Forschung in lediglich einem von 100 Fällen beobachtet worden(a.a.O.).
- Daher sei bei "Totalausfällen in der Aussage über weite Strecken des fraglichen Geschehens" etwa infolge einer angeblichen Ohnmacht "größte Skepsis" angebracht; denn die "meisten Angaben über Bewußtlosigkeit, plötzliche Benommenheit, große Müdigkeit, während welcher angeblich die zur Frage stehenden sexuellen Handlungen vor sich gegangen sein sollen," hätten sich als aus dem Grunde "vorgeschoben" erwiesen, weil die Betreffenden "die Verantwortung für das in Wirklichkeit bei Bewußtsein und ohne Widerstand erlebte Geschehen nicht übernehmen wollten"(a.a.O., S. 48/49). Das Gebot besonderer Skepsis insoweit gelte insbesondere auch dann, wenn derartige "Lücken" gerade für sogenannte "Scharnierstellen" behauptet würden, beispielsweise dort, wo es darum gehe, "wie das Opfer der angeblichen Vergewaltigung in die Körperposition gekommen ist, in der der Geschlechtsverkehr durchgeführt wurde" (a.a.O., S. 50). Obwohl "theoretisch in einem seltenen Fall durchaus auch einmal das Zusammentreffen eines solchen Punktes mit einer kleinen" - tatsächlichen - "'Lücke' in der Erinnerung denkbar" sei, hätten "Unklarheiten und Verschwommenheiten in solchen Punkten ... nicht nur für die strafrechtliche Beurteilung des fraglichen Geschehens ... Bedeutung, sondern" ließen "auch negative Schlüsse auf die Zuverlässigkeit der Aussage im ganzen zu"; jedenfalls würden "die Anforderungen an die übrige Aussage ... höher sein müssen, ehe in solchen Fallen die Glaubwürdigkeit als belegt angesehen werden" könne, "weil die Gefahr, daß hier Verdeckungstendenzen im Spiel sind, nicht von vornherein von der Hand zu weisen" sei (a.a.O.). Tatsächliche Gedächtnislücken könnten sich, wie die Sachverständige weiter darlegen wird, im übrigen dann einstellen, wenn die Zeugin zur Tatzeit erheblich alkoholisiert gewesen sei; jedoch könnten "die Anforderungen an eine Aussage über eine angeblich unter Alkoholeinwirkung erlebte Vergewaltigung ... nicht entsprechend der reduzierten Aussagetüchtigkeit gesenkt werden, weil eben wegen des alkoholisierten Zustandes der Zeugin besondere Bedenken bezüglich einer deutlich und nachdrücklich gezeigten Ablehnung des Geschlechtsverkehrs bestehen" müßten (a.a.O., S. 72).
- Die Sachverständige wird darlegen, daß im vorstehend bezeichneten Sinne besorgniserregende Behauptungen von Wahmehmungs- und Gedächtnislücken in den Angaben der Zeugin J. F. sogar mehrfach festzustellen seien. So habe diese insbesondere für den angeblichen ersten Vergewaltigungsversuch im Juni 1987 gerade an jener "Scharnierstelle" unmittelbar, bevor der Angeklagte sich auf sie geworfen habe bzw. begonnen habe, mit ihr den Geschlechtsverkehr ausführen zu wollen, behauptet, nicht zu wissen, wie sie in jenes Zimmer und insbesondere dort auf ein Bett oder auf eine Matraze gekommen sei, sondern schon in einem etwas früheren Zeitpunkt "eigentlich nicht mehr so richtig" gewußt zu haben, was "passiert" sei, und für die Zeit unmittelbar vor dem Sich-Wiederfinden in jenem Zimmer auf der Matraze eine "Lücke" zu haben. Diese Behauptung hat die Zeugin J. F. bis in die hiesige Hauptverhandlung hinein im wesentlichen so aufrechterhalten und lediglich dadurch abgewandelt - bzw. die "Lücke aufgefüllt" -, daß einerseits gelegentlich noch mehrere andere Personen in jenem Raum gewesen sein sollten, andererseits - ganz zuletzt, in der Hauptverhandlung am 12.3.1991 - die Tür jenes Raumes offen stand und nunmehr der Angeklagte nicht bereits im Raum war - wie früher-, als die "Lücke" endete, sondern diesen erst betrat.
- Eine weitere "Lücke", wiederum gerade an einer "Scharnierstelle", sei, wie die Sachverständige darlegen wird, in den Angaben der Zeugin J. F. stets dort zu beobachten, wo es darum gegangen sei, wie sie unmittelbar zu Beginn der angeblichen Vergewaltigung im Bad am 11./12.9.1987 zu Boden gekommen und jedenfalls - obgleich auch dies anfangs in der polizeilichen Vernehmung nicht sicher schien - dann unter dem Angeklagten zu liegen gekommen sei. Am 20.9.1987 wußte sie nicht, ob sie hingeworfen oder heruntergezogen worden sei; im Zivilverfahren fehlt eine Darstellung hierzu völlig, ebenso gegenüber der Zeugin G.; in der Hauptverhandlung am 12.3.1991 wußte die Zeugin zunächst überhaupt nicht, "wie" der Angeklagte dazu gekommen sei, sie im Bad vergewaltigen zu können; auf Nachfrage wußte sie nicht mehr, ob sich der Angeklagte dort auf sie geworfen, sondern nur, daß sie unten gelegen habe, nicht aber, wie sie dort hingekommen sei.
- Auch während der vorangegangenen Verbrennungen mit Zigaretten habe sie, wie die Zeugin am 12.3.1991 in der Hauptverhandlung erklärte, nunmehr "auch gar nicht" gewußt, "was da so richtig geschah". Ferner wußte die Zeugin auch nicht mehr , wie sie danach von dem Tisch, an dem sie gesessen hatte, zu dem Stuhl gelangt sei, hinter welchem sich der Analverkehr ereignet haben soll.
- So seien schließlich, wie die Sachverständige erklären wird, letztlich alle "Scharnierstellen" in den Angaben der Zeugin J. F., nämlich immer jene Situationen, an welche sich die strafbaren Handlungen unmittelbar angeschlossen haben sollen, mit markanten, mindestens teilweise - vor allem beim angeblichen ersten Vergewaltigungsversuch - offenbar längeranhaltenden "Lücken" besetzt, die verhinderten nachzuvollziehen, wie die Zeugin in die betreffenden, strafrechtlich relevanten Situationen unmittelbar hineingekommen wäre. Gerade dieses gleichsam "systematische" Auftreten dieser Lücken an genau diesen wichtigen Stellen legten die Annahme, daß diese "Lücken" nur vorgeschoben seien, geradezu nahe, wobei dies durchaus auch unbewußt, etwa im Wege einer Verdrängung, geschehen sein könne; dann müsse jedoch angenommen werden, daß dort etwas die Zeugin heute subjektiv Belastendes verdrängt worden wäre, und gerade nicht ein Verhalten des Angeklagten. Am nächsten läge insoweit die Annahme, daß sich die Zeugin in diese jeweiligen Situationen freiwillig hineinbegeben hätte, dies aber heute nicht mehr wahrhaben wolle.
- Jedenfalls aber würden, wie die Sachverständige darlegen wird, auch und gerade jene "Lücken" erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin J. F. in diesen Punkten, aber auch gegen ihre Glaubwürdigkeit insgesamt begründen.
- Als Anzeichen für die Glaubwürdigkeit einer Vergewaltigungsaussage sei, wie die Sachverständige weiter ausführen wird, in der Regel auch eine ausreichend detaillierte Schilderung des bei Vergewaltigungen üblichen Interaktionsgefüges, des Ineinander von wechselnden Aktionen und Reaktionen, zu bewerten. Hier habe jedoch die Zeugin J. F. für jede der von ihr behaupteten Taten letztlich jeweils nur eine Zwangsmaßnahme und eine Abwehrmaßnahme geschildert - "Draufwerfen" und "Wegstoßen" bzw. - bei dem Analverkehr - "In-die-Hocke-Gehen" und "Verbrennen". "Die Schilderung einer einzigen Abwehr- und einer einzigen Zwangsmaßnahme" könne aber, "vor allem, wenn sie so wenig originell" sei, "nicht als ausreichender Beleg für die Richtigkeit einer Vergewaltigungsbehauptung angesehen werden, weil sie leicht willkürlich eingefügt werden" könne (a.a.O., S. 61).
- Die Sachverständige wird schließlich darlegen, daß, wie bei jeder anderen Aussage auch, auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Vergewaltigungsaussagen die Konstanz oder Inkonstanz der Aussage in ihrer historischen Entwicklung eine entscheidende Bedeutung habe. Da "erlebnisfundierte Aussagen und Aussageteile ... wesentlich besser vom Gedächtnis konserviert "würden" als frei Erdachtes", lege eine "von groben Konstanzmängeln gekennzeichnete Aussage ... die Vermutung nahe, daß sie sich nicht durchgehend auf Erlebtes stützt" (a.a.O., S. 74). Es gebe allerdings eine Reihe von Einschränkungen der Konstanz einer solchen Aussage, die nicht für deren Glaubwürdigkeit nachteilig sein müßten, wenn sie mit Hilfe von "Gedächtnisgesetzmäßigkeiten" (a.a.O., S. 75) erklärbar seien, wie etwa bei der Schilderung sehr schneller Bewegungsabläufe, der Erinnerung an Gesprächsformulierungen oder an das Verhalten nicht ständig beteiligter Personen, oder infolge der Verdrängung von Schmerzgefühlen und Agressionserfahrungen. Eine "bedenkenerregende Inkonstanz" liege jedoch in der Regel dann vor, wenn "ein wichtiger Handlungsabschnitt - beispielsweise ein angeblich zweiter Koitusversuch in anderer Körperposition - nicht mehr erinnert wurde, wenn bei einer zweiten Befragung wesentlich andere Abwehrmaßnahmen angegeben wurden" u.a.m. (a.a.O.). Während bei solchen Verläufen der Verdacht naheliege, daß die ursprüngliche Aussage nur erdacht und daher vom Gedächtnis nicht ausreichend gespeichert worden wäre, könne es, wie die Sachverständige ausführen wird, umgekehrt ebenso bedenklich sein, wenn plötzlich in einem späteren Stadium völlig neue Aussagen hinzuträten, die nicht lediglich als Präzisierungen oder als leichte Abweichungen von früheren Angaben zu erklären seien, sondern wesentliche Punkte des Tatgeschehens selbst beträfen.
- Die Sachverständige wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf den mehrfachen Wechsel in der Bezeichnung des Täters bzw. der Tätergruppe in den Angaben der Zeugin J. F. vor der Erstattung ihrer Strafanzeige, ebenso vor dieser in der Bezeichnung des Tatabends zur letzten angeblichen Tat hinweisen. Sie wird ferner neben kleineren, vorstehend bereits bezeichneten Konstanzmängeln vor allem das späte Auftreten der Behauptungen der Zeugin J. F. über die Zufügung der Brandverletzung im Genitalbereich in auf dem Tisch liegender oder sitzender Position insbesondere im Zusammenhang mit den Erklärungen als besonders bedenklich bezeichnen, welche die Zeugin J. F. selbst im Gegensatz zu ihrer Rechtsanwältin, der Zeugin K.-S., für diese späte "Erinnerung" in der
- Hauptverhandlung am 14.3.1991 abgegeben hat.
Insgesamt wird die Sachverständige zusammenfassen, daß die Angaben der Zeugin J. F., soweit sie den Angeklagten in strafrechtlich relevanter Weise belasten, den in der aussagepsychologischen Forschung entwickelten Kriterien für die Einstufung einer eine Vergewaltigung behauptenden Zeugin und deren Angaben als glaubwürdig nicht genügten, sondern daß diese Angaben, wenn sie auch nicht als widerlegt gelten könnten und nicht auszuschließen sei, daß sie ganz oder teilweise zutreffen könnten, doch aus den oben dargelegten, vielfältigen Gründen in aussagepsychologischer Sicht so erheblichen Zweifeln und Bedenken begegneten, daß sie, zumal im Zusammenhang mit den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. gesehen, als nicht ausreichend glaubwürdig bezeichnet werden müßten, um eine Verurteilung zu tragen, wobei ihre Zweifelhaftigkeit letztlich für die Angaben insgesamt, insbesondere aber für jene über angebliche Vergewaltigung und Analverkehr, ebenso über den Vergewaltigungsversuch festzustellen sei.
Weiter: III. (Begründung des Beweisantrages) (ca. 13 kb)
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